Bußgeldangelegenheiten

Geschwindigkeitsmessung am StraßenrandBild vergrößern

Die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten ist eine Möglichkeit, die Einhaltung öffentlich-rechtlicher Vorschriften durchzusetzen. Die Bußgeldstelle des Fachgebiet öffentliche Ordnung ist die Verfolgungsbehörde für Ordnungswidrigkeiten insbesondere aus dem Bereich

  • des Straßenverkehrsrechts
  • der städtischen Polizeiverordnungen
  • des Waffenwesens
  • der Gewerbeordnung- und des Gaststättengesetzes
  • des Melde- und Ausländerwesens
  • des Schulgesetzes
  • des Fahrpersonalrechts

Hinweis

Der Bußgeldkatalog für Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr wurde durch den Bund verschärft. Aufgrund eines Formfehlers soll die Rechtsänderung nichtig sein. Mit Erlass vom 14. Juli 2020 hat das Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg nun den Umgang mit den Verkehrsverstößen, die nach dem 27. April 2020 festgestellt wurden, wie folgt festgelegt:

Bei bestandskräftigen Bußgeldbescheiden ohne Fahrverbot und bei Verwarnungen, die bereits bezahlt wurden, scheidet eine Rücknahme bzw. Rückzahlung aus. Bei bestandskräftigen Bußgeldbescheiden, bei denen zusätzlich ein Fahrverbot verhängt aber noch nicht vollstreckt wurde, kann der Fall im Wege einer so genannten Gnadenentscheidung überprüft werden. Für die Ausübung des Gnadenrechts in Bußgeldsachen sind in Baden-Württemberg die Regierungspräsidien zuständig. Für Baden-Baden bedeutet dies, dass das Regierungspräsidium Karlsruhe über das Gnadengesuch entscheidet.

Weitere Informationen

Bußgeldkatalog

Verstöße gegen das Straßenverkehrsrecht sind in einem Bußgeldkatalog aufgeführt. Er fasst die bisher in unterschiedlichen Regelwerken enthaltenen Bestimmungen über Verwarnungsgeldregelsätze, Bußgeldregelsätze und Regelfahrverbote bei häufig vorkommenden Verkehrsordnungswidrigkeiten in einer einzigen Verordnung zusammen.

Die Eintragungsgrenze für das zentrale  Fahreignungsregister liegt bei Verkehrsverstößen ab 60 Euro.

Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid

Gegen einen Bußgeldbescheid können Sie Einspruch einlegen.

Einsprüche oder Anträge auf gerichtliche Entscheidung richten Sie schriftlich an die Bußgeldstelle - entweder auf dem Postweg oder per Telefax. Die Frist ist eingehalten, wenn der Einspruch bei der Stadtverwaltung eingeht.

Es empfiehlt sich, einen Einspruch zu begründen. Dadurch kann die Bußgeldstelle den gesamten Sachverhalt neu bewerten und evtl. eine neue Entscheidung treffen.

Ändert die Bußgeldstelle den Bußgeldbescheid nicht, weil sie weiterhin von der Verantwortlichkeit des Betroffenen ausgeht, gibt sie das Verfahren an das Amtsgericht Baden-Baden ab.

Fristen und Termine

  • Innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung.
  • Versäumen Sie die Frist ohne eigenes Verschulden (z.B. Urlaub oder Krankheit), können Sie - innerhalb von einer Woche nach Wegfall des Hindernisses - einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand stellen; dafür müssen Sie entsprechende Nachweise vorlegen.

Kosten / Leistung

Für die Ausfertigung eines Bußgeldbescheids sieht das Gesetz die Festsetzung einer Gebühr vor, diese beträgt 5% der Geldbuße, mindestens jedoch 25 EUR.