Baugenehmigung - Nutzungsänderung einer baulichen Anlage beantragen

Es kommen ein Baugenehmigungsverfahren oder ein Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren in Betracht.

Es sei denn, die Nutzungsänderung ist verfahrensfrei. Dies ist der Fall, wenn

für die neue Nutzung keine anderen oder weitergehenden Anforderungen als für die bisherige Nutzung gelten oder

Sie durch die neue Nutzung zusätzlichen Wohnraum in Wohngebäuden nach Gebäudeklasse 1 bis 3 im Innenbereich schaffen.

Beispiele für Nutzungsänderungen:

Sie wandeln einen bisher als Abstell- oder Hobbyraum genutzten Raum in einen Wohnraum um.

Ein bisheriger Wohnraum wird in eine Gaststätte, in ein Büro oder in eine Arztpraxis umgewandelt.

Bloße Instandhaltungsarbeiten sind verfahrensfrei.

Voraussetzungen

Der Nutzungsänderung dürfen keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Vor allem, wenn es sich um eine verfahrensfreie Nutzungsänderung handelt, müssen Sie als Bauherrin oder Bauherr prüfen, ob die bestehenden Regelungen eingehalten werden. Beispiele sind:

  • erforderliche Rettungswege sind vorhanden,
  • die Aufenthaltsraumhöhe ist gewahrt,
  • zusätzliche Stellplätze sind erforderlich und gegebenenfalls vorhanden.

Hinweis: Es ist auch möglich, dass Festsetzungen des Bebauungsplanes, Vorschriften der Landesbauordnung, Denkmalschutzbestimmungen oder sonstige Vorschriften einer Nutzungsänderung entgegenstehen.

Voraussetzung für ein Baugenehmigungsverfahren

Sie wollen

  • ein Wohngebäude,
  • sonstige Gebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3, ausgenommen Gaststätten,
  • sonstige bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind,
  • Nebengebäude und Nebenanlagen für die oben genannten Vorhaben

bauen. Oder

  • das Bauvorhaben liegt außerhalb des Geltungsbereichs eines Bebauungsplans.

Verfahrensablauf

Wenn Sie unsicher sind, können Sie sich bei der zuständigen Stelle erkundigen, ob

  • es sich bei der von Ihnen geplanten Nutzungsänderung um ein verfahrensfreies Vorhaben handelt,
  • ob die Voraussetzungen für ein Kenntnisgabeverfahren gegeben sind oder
  • ob Sie ein vereinfachtes beziehungsweise umfassendes Baugenehmigungsverfahren durchführen müssen.

Sie als Bauherrin oder Bauherr sind dafür verantwortlich, dass die erforderlichen Befreiungen oder Genehmigungen von den jeweils zuständigen Behörden eingeholt werden.

Sie haben die Möglichkeit, sich mithilfe eines Antrags auf Bauvorbescheid von der Baurechtsbehörde bestätigen zu lassen, dass es sich bei Ihrem Bauvorhaben um ein verfahrensfreies Bauvorhaben handelt und/oder dass das Vorhaben öffentlich-rechtlich zulässig ist. Dazu müssen Sie aber prüfungsfähige Unterlagen vorlegen. Die Bestätigung müssen Sie bezahlen.

Achtung: Eine Gemeinde kann durch Satzung bestimmen, dass für Bauvorhaben, die zwar nach § 50 der Landesbauordnung für Baden-Württemberg verfahrensfrei sind, die Durchführung eines Kenntnisgabeverfahrens erforderlich ist.

Fristen

keine

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag auf Baugenehmigung (Vordruck)
  • Baubeschreibung (Vordruck)
  • evtl. Angaben zu Feuerungsanlagen (Vordruck)
  • Angaben zu gewerblichen Anlagen (Vordruck)·
  • aktueller Lageplan – zeichnerischer Teil (Auszug aus dem Liegenschaftskataster) (Vordruck)
  • aktueller Lageplan - schriftlicher Teil (Vordruck) einschl. der Namen und Anschriften der Angrenzer (Eigentümer der angrenzenden Grundstücke)
  • Abstandsflächenplan
  • Bauzeichnungen
  • evtl. rechnerischer Stellplatznachweis (Vordruck) für KFZ und Fahrräder
  • Bauleitererklärung (Vordruck)
  • evtl. Erhebungsbogen (siehe Hinweis, rechte Spalte)
  • evtl. weitere Pläne, z.B. Straßenabwicklungen
  • evtl. Befreiungsantrag

Kosten

Die Kosten können Sie dem Gebührenverzeichnis für die öffentlichen Leistungen als untere Baurechtsbehörde unter Punkt 5 Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren (BGV) und Punkt 6 Baugenehmigungsverfahren (BGV) entnehmen.

Gebührenverzeichnis untere Baurechtsbehörde