Baumschutz
Innerhalb des Stadtkreises Baden-Baden unterliegen Bäume außerhalb des Waldes in der Regel den Schutzbestimmungen der Baumschutzsatzung.
Veränderungen am Baumbestand (z.B. Fällung, Kronenrückschnitt etc.) sind nur zulässig, wenn es einen wichtigen Grund dafür gibt und die Maßnahme sechs Wochen zuvor dem Fachgebiet Umwelt und Arbeitsschutz schriftlich angezeigt wird.
Das Naturschutzgesetz schützt Tiere und Pflanzen
Gemäß Bundesnaturschutzgesetz ist es grundsätzlich verboten zwischen 1. März und 30. September folgende Pflanzen zu beschneiden, zu entfernen oder auf den Stock zu setzen:
- Bäume, die außerhalb des Waldes, außerhalb von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Flächen stehen
- Hecken
- lebende Zäune
- Röhrichte
- Gebüsche oder andere Gehölze
Artenschutzrechtliche Bestimmungen beachten
Unabhängig von dieser Regelung sind die artenschutzrechtlichen Bestimmungen zu beachten:
Bäume oder Sträucher, die von geschützten Tierarten bewohnt werden, dürfen ganzjährig nicht ohne Ausnahmegenehmigung der Naturschutzbehörde entfernt oder beschnitten werden.
Daher muss vor Baumschnittarbeiten - insbesondere während der Vegetationszeit - ein Baum durch eine kundige Person gründlich überprüft werden (z. B. durch Besteigen, durch intensive Beobachtung über einen längeren Zeitraum etc.), um sicher zu stellen dass sich dort keine Lebensstätten geschützter Tierarten befinden, wie z. B. Brutplätze europäischer Vogelarten, Fledermäuse und holzbewohnende Käfer. Dies gilt auch für Bäume auf Kurzumtriebsplantagen und gärtnerischen Flächen. Für forstliche Maßnahmen gelten zusätzliche Bestimmungen.
Da Vogelnester, selbst auffälliger Arten, wie Turmfalken, nur mit einem hohen Aufwand festgestellt werden können, sollte man während der Vegetationszeit keine Bäumen schneiden oder fällen.
Unterlagen
- Formloser Antrag mit folgenden Anlagen:
- Lageplan mit Angabe des Standortes
- Nennung der Baumart und des Stammumfangs
- Begründung
- Foto/s