Handwerkerparkausweis beantragen

Um den Handwerksbetrieben eine Alternative zu der „TechnoAG Karlsruhe“ (150 Euro) zu bieten, hat das Fachgebiet Straßenverkehr eine sogenannte Handwerkerkarte für das Stadtgebiet Baden-Baden eingeführt.

Dabei werden Handwerksbetriebe pauschal in der Zeit von 6 – 20 Uhr berechtigt auf Bewohnerparkplätzen, in eingeschränkten Haltverboten (ausgenommen Ladezonen), an Parkscheinautomaten und Parkuhren ohne Entrichtung einer Gebühr, sowie in Bereichen mit Parkscheibenpflicht auch ohne diese und ohne Berücksichtigung der Höchstparkdauer zu parken.

Hierdurch soll die Erledigung von Aufträgen erleichtert werden. Zur besseren Planung können Ausnahmen für eine Woche, einen Monat, sechs Monate oder ein Jahr beantragt werden.

Bei der Nutzung der Handwerkerkarte ist es erforderlich die jeweilige Arbeitsstelle, beispielsweise durch einen Klebezettel anzugeben, um einer missbräuchlichen Verwendung vorzubeugen.

Ausgenommen ist das Parken in der Fußgängerzone. Hierfür müssen aufgrund der besonderen Verkehrsbeschränkung der Zone und der vorwiegenden Aufenthaltsfunktion zu Fuß Gehender, wie bisher, gesonderte Ausnahmegenehmigungen beantragt werden.

Voraussetzungen

Alle Handwerksbetriebe können den Handwerkerparkausweis beantragen. Private Arbeiten wie Renovierungen etc. sind von dieser Regelung ausgeschlossen.

Verfahrensablauf

Formloser Antrag bei der Straßenverkehrsbehörde per E-Mail, Post oder persönlich. Um die Nutzung flexibler zu gestalten, können bis zu drei Autokennzeichen auf einer Handwerker-Parkkarte hinterlegt werden.

Fristen

Die Parkkarte kann für eine Woche, einen Monat, für sechs Monate oder für ein Jahr beantragt werden.

Erforderliche Unterlagen

Für die Beantragung und als Nachweis, dass es sich um einen Handwerksbetrieb handelt, muss die jeweilige Gewerbeanmeldung vorgelegt (eingescannt, zugesandt oder persönlich abgegeben) werden.

Kosten

  • eine Woche 20 EUR
  • einen Monat 60 EUR
  • sechs Monate 80 EUR
  • ein Jahr 100 EUR

Rechtsgrundlage

Ausnahmegenehmigung gem. § 46 Straßenverkehrsordnung (StVO)