Abwasser entsorgen
Als Eigentümer oder Eigentümerin eines Grundstücks müssen Sie das Abwasser ordnungsgemäß entsorgen.
Das bedeutet, dass Sie das Abwasser über einen Grundstücksentwässerungskanal an die öffentliche Kanalisation anschließen müssen.
Ausnahme hiervon kann das anfallende Regenwasser sein.
Abwasser ist
- Wasser, das durch Gebrauch verunreinigt ist,
- Wasser, das in seinen Eigenschaften oder in der Zusammensetzung verändert ist,
- das von befestigten Flächen abfließende und gesammelte Niederschlagswasser.
Kanalisationen sammeln und transportieren das Abwasser. Kläranlagen behandeln es und leiten es dann in Gewässer. Teilweise reinigen auch Industriebetriebe Abwasser und leiten es direkt in Gewässer.
Im Interesse einer gesicherten Abwasserentsorgung dürfen Sie Feuchttücher, Küchenkrepp oder Zeitungspapier nicht über die Toiletten entsorgen.
Auch Windeln und andere Hygieneartikel sowie Desinfektionstücher gehören nicht in die Toilette, sondern in den Restmüll. Diese Stoffe sind reißfest und lösen sich nicht in Wasser auf.
Nur Toilettenpapier dürfen Sie über die Toilette entsorgen.
Nach derzeitigem Stand des Wissens ist eine Übertragung des Corona-Virus SARS-CoV-2 über den Weg des Abwassers sehr unwahrscheinlich. Eine Gefahr für Beschäftigte in abwassertechnischen Anlagen, in Zusammenhang mit dem Auftreten von SARS-CoV-2, besteht nach aktueller Datenlage nicht.
Die Krankheit wird im direkten Kontakt mit Erkrankten durch Tröpfchen- oder Schmierinfektion übertragen. Beachten Sie trotzdem Schutzmaßnahmen wie in der TRBA 220 "Sicherheit und Gesundheit bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen in abwassertechnischen Anlagen" formuliert.
Hinweis
Die Abwassergebühr wird seit dem 01.01.2011 getrennt in Schmutz- und Niederschlagswasser abgerechnet.
Niederschlagswassergebühr
Die Niederschlagswassergebühr berechnet sich nach der Größe der abflussrelevanten Flächen (in m²) auf einem Grundstück. Abflussrelevante Flächen sind Flächen, die überbaut, befestigt oder versiegelt sind. Auf diesen Flächen kann das Niederschlagswasser nicht auf natürlichem Weg versickern und muss daher zumindest teilweise in die Kanalisation abgeleitet werden.
Änderungen z. B. versiegeln oder bebauen von Grundstücken oder der Wechsel des Gebührenpflichtigen müssen dem Eigenbetrieb Umwelttechnik innerhalb eines Monats schriftlich mitgeteilt werden. Sobald die Änderungsmitteilung eingegangen ist wird diese ab dem Folgemonat berücksichtigt.
Neubaumaßnahmen
Auch Neubaumaßnahmen müssen rechtzeitig, spätestens bei Anschluss an die öffentliche Kanalisation mitgeteilt werden. Den Erhebungsbogen hierfür finden Sie rechts unter Download.
Kosten
Die Kosten können Sie der Abwassersatzung entnehmen.
Rechtsgrundlage
- §§ 54 ff. Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (WHG) (Abwasserbeseitigung)
- §§ 46 ff. Wassergesetz Baden-Württemberg (WG) (Abwasserbeseitigung)
- § 13 Kommunalabgabengesetz (KAG) (Gebührenerhebung)
- § 14 Kommunalabgabengesetz (KAG) (Gebührenbemessung)
- § 17 Kommunalabgabengesetz (KAG) (Gebühren für die Benutzung der öffentlichen Abwasserbeseitigung)
- TRBA 220 "Sicherheit und Gesundheit bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen in abwassertechnischen Anlagen" - Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin