Werbeanlagen
Wenn Sie eine genehmigungspflichtige Werbeanlage aufstellen wollen, müssen Sie dafür schriftlich eine Baugenehmigung beantragen.
Zu Werbeanlagen zählen beispielsweise Schilder, Beschriftungen, Lichtwerbung und Schaukästen. Sie sind vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar.
Denkmalschutz
Auch der Denkmalschutz kann eine wesentliche Rolle für die Anbringung einer Werbeanlage spielen, nämlich immer dann, wenn sie an Objekte angebracht wird, die
- im Geltungsbereich der Gesamtanlagenschutzsatzung (Satzung zum Schutz der Gesamtanlage Baden-Baden gemäß § 19 Denkmalschutzgesetz Baden-Württemberg) liegen
oder
- Kulturdenkmale im Sinne des Denkmalschutzgesetzes sind.
Voraussetzungen
- Es handelt sich um eine Werbeanlage, deren Ansichtsfläche größer als 1 Quadratmeter ist und die nicht nur vorübergehend angebracht werden oder sich im Außenbereich befindet.
- Dem Vorhaben stehen keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegen.
Weitere Anforderungen können sich ergeben aus Regelungen
- des Bauplanungsrechts,
- des Verkehrsrechts,
- des Naturschutzrechts
- des Denkmalrechts
Nicht genehmigungspflichtig sind Werbeanlagen
- im Innenbereich bis 1 Quadratmeter Ansichtsfläche,
- in durch Bebauungsplan festgesetzten Gewerbe-, Industrie- und vergleichbaren Sondergebieten. Höhe: bis zu 10 Meter über der Geländeoberfläche an der Stätte der Leistung. Stätte der Leistung ist der Ort, an dem der Gegenstand, für den geworben wird, hergestellt (Produktionsstätte), angeboten (Verkaufsstätte, Gasthaus), gelagert, verwaltet oder an dem für ihn ein Dienst geleistet wird.
- im Innenbereich, wenn sie an der Stätte der Leistung oder für zeitlich begrenzte Veranstaltungen vorübergehend angebracht oder aufgestellt werden,
- im Zusammenhang mit allgemeinen Wahlen oder Abstimmungen, die während der Dauer des Wahlkampfes angebracht oder aufgestellt werden,
- in Form von Anschlägen,
- an Baustellen, soweit sie sich auf das Vorhaben beziehen,
- wie Auslagen und Dekorationen in Schaufenstern und Schaukästen.
Werbemittel an Verkaufsstellen für Zeitungen und Zeitschriften sind ebenfalls nicht genehmigungspflichtig.
Verfahrensablauf
Für genehmigungspflichtige Werbeanlagen müssen die erforderlichen Bauvorlagen und der ausgefüllte Erhebungsbogen für die Statistik über die Bautätigkeit vom Bauherrn elektronisch bei der zuständigen Baurechtsbehörde über deren bereitgestellten Onlinedienst eingereich werden.
Erforderliche Unterlagen
- Antragsformular (Vordruck)
- Baubeschreibung (Vordruck)
- aktueller Lageplan - schriftlicher Teil (Vordruck)
- Namen und Anschriften der Angrenzer (Eigentümer der angrenzenden Grundstücke)
- Bauzeichnungen
- Ansichtszeichnung
- evtl. Fotomontage
Hinweis
Für die Kenntnisgabe im Sinne der Werbeanlagensatzung genügt eine formlose Beschreibung der geplanten Werbeanlage, eine Ansichtszeichnung (mit Vermaßung) und evtl. eine Fotomontage.


