Gebäudeenergiegesetz (Bundesgesetz) - Erfüllungserklärungen vorlegen

Für Neubauten

Das Gesetz zur Förderung Erneuerbarer Energien im Wärmebereich (EEWärmeG) gilt für alle neuen Wohn- und Nichtwohngebäude, für die ab dem 01.01.2009 der Bauantrag, die Bauanzeige oder Kenntnisgabe bzw. bei verfahrensfreien Vorhaben der Baubeginn erfolgt. Nicht zu verwechseln ist das EE-Wärme Gesetz mit dem Erneuerbare-Wärme-Gesetz des Landes Baden-Württemberg (EWärmeG BW), welches für bestehende Wohngebäude gilt.

Das EE-WärmeG des Bundes will durch die Pflicht zur anteiligen Nutzung erneuerbarer Energien bei der Wärme- und Kälteversorgung von Gebäuden einen Beitrag dazu leisten, den Anteil der erneuerbaren Energien am Endenergieverbrauch für Wärme bis zum Jahr 2020 auf 14 % zu erhöhen.

Als Eigentümer und Eigentümerin von Neubauten müssen Sie sich für die Baurechtsbehörde bestätigen lassen, dass Sie

  • die Vorgaben erfüllen,
  • geeignete Ersatzmaßnahmen ergreifen oder
  • davon befreit worden sind.

Weitere Informationen hierzu entnehmen Sie dem Merkblatt zum EEWärmeG unter "e-Formulare".

Voraussetzungen

Neubau von Gebäuden, die in den Anwendungsbereich des GEG fallen

Erneuerung, Ersatz, erstmaliger Einbau von Außenbauteilen bei beheizten beziehungsweise gekühlten Räumen bestehender Gebäude, die in den Anwendungsbereich des GEG fallen, wenn für das gesamte Gebäude neue Berechnungen durchgeführt werden, oder Ausbau beziehungsweise Erweiterung bestehender Gebäude

Verfahrensablauf

Der Bauherr hat die Erfüllungserklärung für Neubauten der zuständigen unteren Baurechtsbehörde nach Ferstigstellung des Gebäudes unverzüglich vorzulegen.

Der Eigentümer hat die Erfüllungserklärung für Bestandsmaßnahmen der zuständigen unteren Baurechtsbehörde nach Fertigstellung der Maßnahme unverzüglich vorzulegen.

Fristen

- unverzüglich nach Fertigstellung des Gebäudes beziehungsweise der Maßnahme

Kosten

für die Einreichung der Erfüllungserklärung: keine