Verfahrensfreie Vorhaben

Ob ein Bauvorhaben verfahrensfrei durchgeführt werden kann, ist in der Landesbauordnung Baden-Württemberg (LBO) geregelt. Im Anhang der LBO finden Sie hierzu eine abschließende Auflistung.

Folgende Bauvorhaben sind beispielsweise verfahrensfrei:

  • Gebäude ohne Aufenthaltsräume, Toiletten oder Feuerstätten, wenn die Gebäude weder Verkaufs- noch Ausstellungszwecken dienen, im Innenbereich bis 40, im Außenbereich bis 20 Kubikmeter Bruttorauminhalt.
  • Vorbauten ohne Aufenthaltsräume im Innenbereich bis 40 Kubikmeter Bruttorauminhalt.
  • Terrassenüberdachungen im Innenbereich bis 30 Quadratmeter Grundfläche.
  • Außenwandverkleidungen einschließlich Maßnahmen der Wärmedämmung, ausgenommen bei Hochhäusern, Verblendungen und Verputz baulicher Anlagen.
  • Anlagen zur fotovoltaischen und thermischen Solarnutzung auf oder an Gebäuden sowie eine damit verbundene Änderung der Nutzung oder der äußeren Gestalt des Gebäudes; gebäudeunabhängig nur bis 3 Meter Höhe und einer Gesamtlänge bis 9 Meter.
  • Öffnungen in Außenwänden und Dächern von Wohngebäuden und Wohnungen wie zum Beispiel Fenster.

Ist eine Genehmigung erforderlich?

Ist ein Bauvorhaben verfahrensfrei, müssen Sie keinen Bauantrag stellen oder ein Kenntnisgabeverfahren durchführen. Allerdings sind Sie dazu verpflichtet, in eigener Verantwortung zu prüfen, ob Sie Ihr Vorhaben wie geplant umsetzen dürfen.

Was muss beachtet werden?

Auch wenn ihr Vorhaben baurechtlich verfahrensfrei ist, bedeutet dies nicht, dass Sie die sonstigen gesetzlichen Vorschriften außer Acht lassen können. Verfahrensfreie Vorhaben müssen ebenso wie genehmigungspflichtige Vorhaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen. Dies gilt zum Beispiel für die Einhaltung der Festsetzungen des Bebauungsplanes, die Einhaltung der erforderlichen Abstandsflächen und die Maßnahmen der Standsicherheit.

Hinweis

Wenn für Ihr verfahrensfreies Bauvorhaben eine Befreiung von den Festsetzungen eines Bebauungsplanes erforderlich ist, muss vorab ein Befreiungsantrag beim Fachgebiet Bauordnung gestellt werden.