eID-Karte

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(c) Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat

Personen, die mindestens 16 Jahre alt sind und einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union bzw. dem Europäischen Wirtschaftsraum angehören, haben ab dem 01. Januar 2021 die Möglichkeit, einen elektronischen Identitätsnachweis (eID-Karte) zu beantragen. Hiermit kann die Identität gegenüber öffentlichen und nichtöffentlichen Stellen bestätigt werden, da auf dem Chip die persönlichen Daten gespeichert werden.

Es handelt sich bei der eID-Karte ausdrücklich nicht um ein Reisedokument. Sie ist kein Ersatz für den Reisepass oder für die Identitäts-Karte des Heimatstaates.

Voraussetzungen

Sie sind mindestens 16 Jahre alt und gehören einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union bzw. dem Europäischen Wirtschaftsraum an.

Verfahrensablauf

Als antragstellende Person müssen Sie eine nationale Identitätskarte (Personalausweis) oder einen gültigen ausländischen Reisepass persönlich bei der zuständigen Stelle vorlegen. Sofern ein Wohnsitz in Deutschland besteht, ist diejenige Ausweisbehörde zuständig, bei der die antragstellende Person ihren Wohnsitz gemeldet hat. Besteht ein Wohnsitz im Ausland so ist die vom Auswärtigen Amt bestimmte Auslandsvertretung (Botschaft, Konsulat) hierfür zuständig.

Fristen

Gültigkeitsdauer

Die eID-Karte hat Scheckkartenformat und wird für eine Gültigkeitsdauer von zehn Jahren ausgestellt. Eine Verlängerung nach Ablauf der Gültigkeit ist nicht möglich. Eine neue Karte vor Ablauf der bisherigen ist nur beim Nachweis eines berechtigten Interesses möglich.

Erforderliche Unterlagen

  • Ausländischer Reisepass oder nationale Identitätskarte (Personalausweis)
  • Im Zweifelsfall können weitere identitätsklärende Nachweise verlangt werden, z.B. Urkunden

Kosten

37 Euro

Bearbeitungsdauer

Drei bis sechs Wochen.