Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren
Im vereinfachten Verfahren erhalten Sie die Genehmigung schneller und kostengünstiger.
Für Wohngebäude der Gebäudeklasse 1 bis 3 sowie deren Nebengebäude ist nur das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren zulässig.
Die zuständige Stelle prüft weniger als in anderen Verfahren.
Als Bauherrin oder Bauherr tragen Sie die Verantwortung dafür, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nicht geprüft werden, eingehalten werden. Im Einzelfall müssen Sie eine Abweichung, Ausnahme oder Befreiung von diesen Vorschriften zusätzlich beantragen. Bei einem Verstoß kann die Baurechtsbehörde den Bau stoppen oder bereits Gebautes wieder abreißen lassen. Die beantragte Baugenehmigung kann sie dagegen wegen eines Verstoßes gegen nicht im vereinfachten Verfahren zu prüfende Vorschriften in der Regel nicht ablehnen.
Die Baugenehmigung erlischt automatisch, wenn Sie nicht innerhalb von drei Jahren nach der Erteilung der Genehmigung mit der Bauausführung beginnen oder wenn die Bauausführung nach diesem Zeitraum ein Jahr unterbrochen worden ist. Diese Dreijahresfrist kann verlängert werden.
Verfahrensablauf
Als Bauherrin oder Bauherr müssen Sie den Bauantrag mit den erforderlichen Bauvorlagen einreichen. Nutzen Sie dafür den Online-Antrag "Antrag auf Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren" auf Virtuelles Bauamt BW.
Sind die Bauvorlagen unvollständig, fordert die Baurechtsbehörde Ergänzungen bei Ihnen an. Sobald der Bauantrag und die Bauvorlagen vollständig sind, informiert sie Sie schriftlich über den voraussichtlichen Zeitpunkt der Entscheidung.
Eine Nachbarbeteiligung findet nur noch in wenigen Ausnahmefällen statt.
Die Baurechtsbehörde überprüft:
- die Übereinstimmung mit dem Bebauungsplan oder anderen bauplanungsrechtlichen Bestimmungen. Im Bebauungsplan ist festgesetzt, in welcher Weise Ihr Grundstück bebaubar ist. Hier finden Sie beispielsweise Festsetzungen zu Art und Maß der baulichen Nutzung, zur zulässigen Anzahl der Geschosse und zur zulässigen Dachform.
- die Einhaltung der Abstandsvorschriften.
- die Übereinstimmung mit anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften außerhalb der Landesbauordnung (LBO) und außerhalb von Vorschriften, die auf der Grundlage der LBO ergangen sind, soweit in diesen Anforderungen an eine Baugenehmigung gestellt werden oder soweit es sich um Vorhaben im Außenbereich handelt. Im Außenbereich befindet sich ein Vorhaben, wenn es weder im Geltungsbereich eines Bebauungsplans noch innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile liegt. Gemeint sind hier andere als baurechtliche Vorschriften wie beispielsweise Bestimmungen des Naturschutzrechts oder des Wasserrechts.
Die Baurechtsbehörde fragt andere Stellen, ob Bedenken gegen Ihr Vorhaben bestehen, beispielsweise
- die Gemeinde, wenn diese nicht selbst Baurechtsbehörde ist, und
- andere betroffene Stellen, wenn das Vorhaben im Außenbereich liegt oder wenn andere Bereiche Anforderungen an eine Baugenehmigung stellen.
Wenn deren Stellungnahmen vorliegen und Ihr Bauantrag geprüft wurde, erhalten Sie die Entscheidung, das heißt die Baugenehmigung wird
- erteilt,
- nur mit bestimmten Auflagen erteilt oder
- abgelehnt.
Ihr Vorhaben dürfen Sie erst beginnen, wenn Ihnen die Baugenehmigung vorliegt und Sie den Baufreigabeschein, den "Roten Punkt", erhalten haben.
Eine Bauabnahme erfolgt nicht in jedem Fall, sondern nur dann, wenn die Behörde dies ausdrücklich angeordnet hat.
Hinweis: Feuerungsanlagen dürfen Sie erst in Betrieb nehmen, wenn der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegermeister oder die bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin die Brandsicherheit und die sichere Abführung der Verbrennungsgase bescheinigt hat.
Erforderliche Unterlagen
- Antrag auf Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren (Virtuelles Bauamt BW)
- Baubeschreibung (Vordruck)
- evtl. Angaben zu Feuerungsanlagen (Vordruck)
- Evtl. Angaben zu gewerblichen Anlagen (Vordruck)
- aktueller Lageplan – zeichnerischer Teil (Auszug aus dem Liegenschaftskataster) (Vordruck)
- aktueller Lageplan - schriftlicher Teil (Vordruck)
- Abstandsflächenplan
- Bauzeichnungen
- evtl. rechnerischer Stellplatznachweis (Vordruck) für KFZ und Fahrräder
- Bauleitererklärung (Vordruck)
- Evtl. Erhebungsbogen
- Evtl. Abfallverwertungskonzept


