Elterngeld

Das Bundeselterngeldgesetz gilt für alle ab dem 1. Januar 2007 geborenen Kinder. Erwerbstätige Eltern, die ihr Berufsleben unterbrechen oder ihre Erwerbstätigkeit auf höchstens 30 Stunden wöchentlich reduzieren, erhalten eine Elterngeldleistung in Höhe von mindestens 67 Prozent des wegfallenden Nettoeinkommens, höchstens jedoch 1.800 EUR. Das Elterngeld beträgt mindestens 300 EUR monatlich.

Kinder mit Geburtsdatum ab 1.1.2013

Beim Elterngeld gibt es für Kinder, die ab 1.1.2013 geboren beziehungsweise in den Haushalt aufgenommen werden, mit dem Gesetz zur Vereinfachung des Elterngeldvollzugs einige Änderungen. Hier geht es vor allem um Vereinfachungen bei der Ermittlung des für das Elterngeld maßgeblichen Erwerbseinkommens.

Voraussetzungen

Anspruch auf Elterngeld haben Mütter und Väter, die ihre Kinder nach der Geburt selbst betreuen und erziehen und

  • nicht mehr als 30 Stunden in der Woche erwerbstätig sind
  • mit ihren Kindern in einem Haushalt leben
  • einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben.

Sowohl Ehe- als auch Lebenspartnerinnen und Partner können unter denselben Voraussetzungen Elterngeld erhalten.

Für angenommene Kinder und mit dem Ziel der Aufnahme aufgenommene Kinder gibt es ebenfalls Elterngeld für die Dauer von bis zu 14 Monaten. Der Anspruch endet mit Vollendung des 8. Lebensjahres des Kindes. Unter bestimmten Voraussetzungen können auch Verwandte bis zum dritten Grad (z.B. Urgroßeltern, Großeltern, Onkel, Tanten u.a.) und ihre Ehegattinnen und Ehegatten einen Anspruch auf Elterngeld haben.

Auszubildende und Studierende können Elterngeld ohne Unterbrechung der Ausbildung erhalten.

Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der EU und der Schweiz haben nach EU-Recht einen Anspruch, wenn sie in Deutschland erwerbstätig sind oder in Deutschland wohnen. Andere Ausländerinnen und Ausländer haben dann einen Anspruch, wenn ihr Aufenthalt in Deutschland nach der Art ihres Aufenthaltstitels (z.B. Niederlassungserlaubnis) und ihres Zugangs zum Arbeitsmarkt voraussichtlich dauerhaft ist.

Unterlagen

  • Geburtsurkunde des Kindes
  • Einkommensnachweise
  • Bescheinigung der Krankenkasse über den Bezug von Mutterschaftsgeld nach der Geburt (bei Beamten: Nachweis über die Bezüge während des Mutterschutzes)
  • Bescheinigung über den Zuschuss durch die Arbeitegeberin oder den Arbeitgeber zum Mutterschaftsgeld
  • Arbeitszeitbestätigung durch die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber bei Teilzeitarbeit im Bezugszeitraum bzw. Erklärung über die Arbeitszeit bei selbstständiger Arbeit

Hinweis

Anträge können beim Kundenzentrum des Fachbereichs Bildung und Soziales ausgegeben werden. Die Antragsstellung erfolgt direkt bei der L-Bank.