Wohnsitz anmelden
Wenn Sie in eine andere Stadt oder Gemeinde ziehen, müssen Sie sich innerhalb von zwei Wochen an Ihrem neuen Wohnsitz anmelden.
Hinweis
Für Personen, die sonst im Ausland wohnen und im Inland nicht gemeldet sind, besteht eine Anmeldepflicht erst nach drei Monaten.
Bei Aufnahme bzw. Einzug in Krankenhäuser, Pflegeheime oder sonstige Einrichtungen, die der Betreuung pflegebedürftiger oder behinderter Menschen oder der Heimerziehung dienen, ist keine Anmeldung erforderlich, solange die Personen aktuell bei einer Meldebehörde in Deutschland gemeldet sind
Verfahrensablauf
Um sich anzumelden, müssen Sie in der Regel persönlich bei der Meldebehörde erscheinen. Die Meldebehörde erfasst Ihre neuen Daten und legt Ihnen einen Ausdruck der Daten vor. Die Richtigkeit und Vollständigkeit Ihrer Daten bestätigen Sie mit Ihrer Unterschrift auf dem Ausdruck.
Sie bekommen anschließend eine schriftliche Bestätigung in Form einer kostenlosen amtlichen Meldebestätigung.
Sie können Ihre Familienangehörigen ebenfalls anmelden, wenn diese mit Ihnen bisher in der gleichen Wohnung gewohnt haben und mit Ihnen umziehen.
Wohnungsgeberbestätigung
Wohnungsgebende müssen den Mieterinnen und Mietern den Ein- oder Auszug schriftlich für die Meldebehörde bestätigen. Wohnungsgebende Person ist, wer einem anderen eine Wohnung tatsächlich zur Benutzung überlässt, unabhängig davon, ob dem ein wirksames Rechtsverhältnis zugrunde liegt.
Auskünfte aus dem Melderegister
Eine Melderegister-Auskunft wird nur erteilt, wenn
- die Identität der Person, über die eine Auskunft beantragt wird, eindeutig festgestellt werden kann und
- eine Erklärung vorgelegt wird, dass die Daten nicht zum Zwecke der Werbung oder des Adresshandels genutzt werden.
Auskünfte aus dem Melderegister zum Zwecke der Werbung und/oder des Adresshandels sind künftig nur noch dann zulässig, wenn die oder der Betroffene ausdrücklich eingewilligt hat.
Bei Melderegister-Anfragen für gewerbliche Zwecke muss der gewerbliche Zweck immer angegeben werden. Die erlangten Daten dürfen nur für den angegebenen Zweck verwendet werden und müssen danach umgehend gelöscht werden.
Ein „bedingter Sperrvermerk“ wird ins Melderegister eingetragen, wenn sich jemand in einer besonderen Einrichtung anmeldet. Das bedeutet, dass die Meldebehörde keine Auskunft an Private erteilt, wenn schutzwürdige Interessen von Betroffenen beeinträchtigt würden.
Besondere Einrichtungen sind:
- Einrichtungen zum Schutz vor häuslicher Gewalt,
- Einrichtungen zur Behandlung von Suchterkrankungen,
- Krankenhäuser, Pflegeheime oder sonstige Einrichtungen, die der Betreuung pflegebedürftiger oder behinderter Menschen, oder der Heimerziehung dienen,
- Aufnahmeeinrichtungen für Asylbewerberinnen und Asylbewerber oder sonstige ausländische Flüchtlinge oder
- Justizvollzugsanstalten.
Übermittlungssperren
Bereits bestehende Übermittlungssperren (Sperren im Melderegister zu einzelnen Übermittlungen von Daten) vor dem 1. November bleiben bestehen.
Ohne Zustimmung werden keine Daten zum Zwecke der Werbung und des Adresshandels an private Stellen herausgegeben (Einwilligungsvorbehalt).
Sie müssen nur tätig werden, falls Sie ausdrücklich Ihre Zustimmung zur Weitergabe Ihrer Daten erteilen wollen. Diese Zustimmung können Sie beim BürgerBüro Briegelacker, BürgerBüro Rathaus und den Ortsverwaltungen abgeben.
Erforderliche Unterlagen
- Personalausweis oder Reisepass
- bei Kindern: wenn vorhanden Kinderausweis / Kinderreisepass, ansonsten Geburts-/ Abstammungsurkunde
- Sorgerechtserklärung bei gemeinsamem Sorgerecht (unverheiratete Eltern) oder Nachweis alleiniges Sorgerecht
- Zustimmung beider sorgeberechtigten Eltern sowie Ausweis / Pass
- bei Vertretenden: Vollmacht der anzumeldenden Person sowie Ausweis / Pass
- Wohnungsgeberbestätigung (kann nachgereicht werden, wenn bei Vorsprache Name und Anschrift des Wohnungsgebenden bekannt sind)
Kosten
keine
Rechtsgrundlage
- § 17 Anmeldung, Abmeldung
- § 19 Mitwirkung des Wohnungsgebers
- § 23 Erfüllung der allgemeinen Meldepflicht
- § 25 Mitwirkungspflichten der meldepflichtigen Person
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundesmeldegesetzes (BMGVwV)