Schornsteinfeger beauftragen

Für folgende Aufgaben können Sie einen Schornsteinfegerbetrieb frei wählen:

  • Kehren und Überprüfen Ihrer Feuerungsanlage
  • Messen der Abgaswerte

Folgende Aufgaben sind dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger oder der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin vorbehalten:

  • Abnahme Ihrer Feuerungsanlagen
  • Feuerstättenschau
  • Führung des Kehrbuchs

Pflichten des Eigentümers

Die Eigentümer sind selbst dafür verantwortlich, die im Feuerstättenbescheid festgelegten Termine einzuhalten. Dies bedeutet, die dort festgelegten Arbeiten (nicht hoheitliche Aufgaben) rechtzeitig durchführen zu lassen und die Erledigung dem zuständigen Bezirksschornsteinfeger über ein Formblatt mitzuteilen.

Wenn die Arbeiten nicht fristgerecht erledigt sind...

Sofern ein Eigentümer die im Feuerstättenbescheid vorgeschriebenen Arbeiten innerhalb der festgesetzten Termine nicht einhält bzw. dem Bezirksschornsteinfeger nachweist, muss der Bezirksschornsteinfeger die untere Baurechtsbehörde als zuständige untere Verwaltungsbehörde informieren.

Die untere Verwaltungsbehörde ist dann verpflichtet unverzüglich einen gebührenpflichtigen Zweitbescheid zu erlassen. In diesem Bescheid werden die erforderlichen Kehr-, Mess- bzw. Überprüfungsarbeiten ein weiteres Mal angeordnet. Durch Erlass des Zweitbescheids wird dem Eigentümer nur noch eine sehr kurze Frist zur Durchführung der Arbeiten und Vorlage des Nachweises gewährt.

Werden die notwendigen Kehr-, Mess- bzw. Überprüfungsarbeiten wiederholt nicht durchgeführt bzw. der Nachweis über die Durchführung nicht erbracht, beauftragt die Behörde unverzüglich den Bezirksschornsteinfeger damit. Die Kosten trägt dann der Eigentümer.

Kosten

Bei der Vergabe der nicht hoheitlichen Aufgaben handelt es sich um einen privatrechtlichen Vertrag zwischen Ihnen und dem Schornsteinfeger, bei dem der Preis für die Arbeiten frei verhandelbar ist.

Bei den Kosten für die hoheitlichen Schornsteinfegerarbeiten handelt es sich um öffentlich-rechtliche Gebühren. Sie richten sich nach der Verordnung über die Kehrung und Überprüfung von Anlagen (Kehr- und Überprüfungsordnung – KÜO) und sind nicht verhandelbar.

Die Kosten können Sie dem Gebührenverzeichnis für die öffentlichen Leistungen als untere Baurechtsbehörde unter Punkt 10 Schornsteinfegerwesen entnehmen.