Erlaubnis für Großraum- und Schwerverkehr beantragen
Eine Erlaubnis beziehungsweise Ausnahmegenehmigung brauchen Sie für
- die Durchführung von Großraum- und Schwertransporten sowie
- die Beförderung von Ladung mit überhöhten Abmessungen.
Hinweis: Die Durchführung von Großraum- und Schwerverkehr braucht sorgfältige Planung, besonders bei sehr hohen Maß- und Gewichtsüberschreitungen. Je nach Fahrzeugtyp können die Anforderungen sehr unterschiedlich sein. Besprechen Sie diese mit der zuständigen Straßenverkehrsbehörde.
Dauererlaubnis
Viele Unternehmer führen häufig entsprechende Transporte durch. Dauererlaubnisse können höchstens für 3 Jahre befristet werden. Eine Dauererlaubnis wird auf Fahrten zwischen bestimmten Orten beschränkt (streckengebundene Dauererlaubnis) oder im Zuständigkeitsbereich der Erlaubnisbehörde und der benachbarten Straßenverkehrsbehörden (flächendeckende Dauererlaubnis).
Voraussetzungen
Die Erlaubnis können Sie unter anderem erhalten, wenn
- für den beantragten Verkehr die Beförderung auf der Schiene oder auf dem Wasser nicht infrage kommt,
- geeignete Straßen zur Verfügung stehen und
- Sie eine unteilbare Ladung befördern. Bei mehreren Teilen gelten Sonderbestimmungen.
Verfahrensablauf
Sie müssen die Erlaubnis beantragen.
Die Antragstellung und die Bearbeitung der Anträge erfolgt über das bundeseinheitliche Verfahren für Großraum- und Schwertransporte (VEMAGS).
Wenn Sie die Voraussetzungen erfüllen, erteilt die zuständige Stelle die Erlaubnis beziehungsweise Ausnahmegenehmigung.
Erforderliche Unterlagen
- Bei einem Antrag auf Erlaubnis nach §29 Abs.3 STVO müssen Sie eine Ausnahmegenehmigung nach § 70 STVZO vorlegen
- evtl. müssen Sie eine Ladungsskizze beizufügen
Kosten
je nach Aufwand, Umfang und Dauer der Erlaubnis
Bearbeitungsdauer
in der Regel: zwei Wochen
Rechtsgrundlage
Straßenverkehrs-Ordnung (StVO):
- § 29 Absatz 3 Übermäßige Straßenbenutzung
- § 46 Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO):
- § 32 Abmessungen von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen
- § 34 Achslast und Gesamtgewicht
