Schall- oder Geruchsemissionen von Industrieanlagen - Beschwerde einreichen
Sie wohnen in der Nähe industrieller Anlagen und fühlen sich durch deren Schall- und Geruchsemissionen gestört?
In solchen Fällen können Sie sich an die zuständigen Überwachungsbehörden wenden.
Dort erhalten Sie Informationen über die geltenden gesetzlichen Regelungen zum Schutz vor Lärm oder Gerüchen und auch über Möglichkeiten zur Verbesserung der Situation.
Verstöße gegen privatrechtliche Vereinbarungen
Bei Verstößen gegen privatrechtliche Vereinbarungen (z.B. Hausordnung, Mietvertrag) müssen Sie sich in erster Linie an die zuständigen Vermieter, Hausverwaltungen oder bei nachbarschaftlichen Auseinandersetzungen direkt an den störenden Nachbarn wenden. Lässt dieser überhaupt nicht mit sich reden, so können Sie im akuten Notfall die Polizei rufen.
Beschwerden über Gaststätten
Die Bearbeitung von Beschwerden über Gaststätten liegt in der Zuständigkeit der Konzessionsbehörde, in Baden-Baden ist dies das Fachgebiet Öffentliche Ordnung.
Verfahrensablauf
Wenden Sie sich telefonisch oder schriftlich an die zuständige Stelle.
Hinweis: Ist die Behörde selbst nicht für diesen Betrieb zuständig, teilt sie es Ihnen mit und leitet Ihre Beschwerde an die zuständige Stelle weiter.
Machen Sie möglichst genaue Angaben zu folgenden Punkten:
- Name des Betriebs
- Zeit der Belästigung (z.B. "Es ist gegen ... Uhr besonders laut.")
- Art der Belästigung (z.B. "Es riecht wie ...")
Je genauer Ihre Beschreibung ist, desto einfacher und schneller kann die Behörde bei den jeweiligen Betrieben ermitteln.
Die Behörde bestätigt den Eingang der Beschwerde (Ausnahme: telefonisch eingehende Beschwerden) und beantwortet sie mündlich oder schriftlich.
Hinweis
Möchten Sie eine Beschwerde (Geräusch oder Geruch) vortragen, bitten wir Sie, unseren Online-Erfassungsbogen zu verwenden.
Fristen
Beschweren Sie sich möglichst zeitnah, um die Bearbeitung zu erleichtern. Die Behörde kann so leichter feststellen, ob eine Anlage eine Störung hatte oder welche besonderen Stoffe gerade zu diesem Zeitpunkt verarbeitet wurden.
Kosten
in den meisten Fällen: keine
Hinweis: Entstehen bei den Ermittlungen mehr als geringfügige Kosten, kann die Behörde Verwaltungsgebühren erheben. Die Behörde informiert Sie darüber.