Gesetz zur Förderung Erneuerbarer Energien im Wärmebereich
Für bestehende Wohngebäude
Das EWärmeG besteht seit 2010, die Novelle ist seit 1.Juli 2015 in Kraft. Hiernach sind Eigentümer von Gebäuden, deren zentrale Heizanlage ausgetauscht wird, verpflichtet mindestens 15 Prozent des jährlichen Wärmebedarfs mit erneuerbaren Energien zu decken oder entsprechende Maßnahmen zur Senkung des jährlichen Wärmebedarfs zu ergreifen. Auch eine Kombination der Maßnahmen ist möglich. Die Einhaltung dieser Pflicht ist gegenüber der unteren Baurechtsbehörde nachzuweisen.
Sie als Eigentümer müssen die Geeignetheit der getroffenen Erfüllungsmaßnahme oder einer Maßnahmenkombination durch einen Sachkundigen bzw. den Brennstofflieferanten oder Wärmenetzbetreiber bestätigen lassen. Sachkundige sind Personen, die zur Ausstellung von Energieausweisen berechtigt sind oder Handwerker des Bau-, Ausbau- oder anlagetechnischen Gewerbes oder des Schornsteinfegerwesens, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Entfällt die Nutzungspflicht, sind ebenfalls Nachweise zu erbringen.
Die gültigen Nachweisformulare sind auf der nachfolgenden Internetseite des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg abrufbar:
Hinweis
Bitte fügen Sie das Deckblatt bei jedem Antrag bei.


