Wassergefährdende Stoffe
Die meisten Stoffe, mit denen in Industrie und Gewerbe oder auch im privaten Bereich umgegangen wird, sind wassergefährdend – so z.B. Heizöl, Diesel, Öle, Lösemittel, Säuren, Laugen oder Salze.
Wenn diese Stoffe auslaufen und in Boden, Grundwasser oder Oberflächengewässer gelangen, können sie diese schädigen, ein Fischsterben verursachen oder sogar die Trinkwassernutzung beeinträchtigen.
Anlagen die mit wassergefährdenden Stoffen zu tun haben oder diese lagern (z.B. Öltanks, Tankstellen) müssen deshalb so gestaltet sein und betrieben werden, dass gegen das Austreten wassergefährdender Stoffe Vorsorge durch sicheres einschließen getroffen ist. Zusätzlich müssen Auffangvorrichtungen und Sicherheitseinrichtungen vorhanden sein, um im Falle von Leckagen die austretenden wassergefährdenden Stoffe sicher aufzufangen.
In der Regel müssen alle oberirdischen Tankanlagen mit mehr als 1.000 Liter Rauminhalt sowie alle unterirdischen Tankanlagen und Anlagenteile vor der Inbetriebnahme oder nach einer wesentlichen Änderung durch einen anerkannten Sachverständigen einer anerkannten Sachverständigenorganisation überprüft werden. Die Errichtung oder wesentliche Änderung an einer Anlage ist der zuständigen Behörde mindestens sechs Wochen im Voraus schriftlich anzuzeigen.
Bestimmte Anlagen unterliegen der wiederkehrenden Prüfpflicht und müssen regelmäßig durch einen anerkannten Sachverständigen einer anerkannten Sachverständigenorganisation überprüft werden. Diese wiederkehrenden Prüfungen sind bei unterirdischen Tankanlagen und bei oberirdischen Tankanlagen (ab 1.000 l) in Wasserschutzgebieten, sowie bei Tankanlagen (außerhalb Wasserschutzgebieten) mit mehr als 10.000 l Rauminhalt notwendig. Weiterhin ist es notwendig, eine Heizöltankanlage durch einen anerkannten Fachbetrieb stilllegen zu lassen und ebenfalls einer Sachverständigenüberprüfung zu unterziehen.
Heizöltankanlagen in Überschwemmungsgebieten
Anfang 2018 ist das Hochwasserschutzgesetz II in Kraft getreten mit der Folge für Besitzer von Heizöltankanlagen, dass Anlagen in festgesetzten Überschwemmungsgebieten bis zum 05.01.2023 und Anlagen in Risikogebieten außerhalb von Überschwemmungsgebieten bis zum 05.01.2033 hochwassersicher nachgerüstet werden müssen.
Die hochwassersichere Nachrüstung dieser Anlagen ist Betreiberpflicht.
Die Umsetzung der Nachrüstungspflicht wird im Rahmen der regelmäßig wiederkehrenden Sachverständigenprüfung überprüft. Nicht hochwassersichere Anlagen in festgesetzten Überschwemmungsgebieten werden ab dem 05.01.2023 mit einem erheblichen Mangel bewertet, der die Verpflichtung zur unverzüglichen Nachrüstung durch einen Fachbetrieb und die erneute Sachverständigenprüfung zur Folge hat.
Ob sich die eigene Anlage in einem festgesetzten Überschwemmungsgebiet befindet, ist in der Regel aus dem letzten Prüfbericht der Sachverständigenorganisation ab 2018 zu entnehmen. Ansonsten informiert das Umweltministerium auf seiner Internetseite www.hochwasserbw.de durch interaktive Karten zu Lage und Überflutungstiefen in Baden-Württemberg.
Rechtsgrundlage
Auf Grundlage des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) hat die Bundesregierung eine Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV vom 18.04.2017, in Kraft getreten am 01.08.2017) erlassen. Die AwSV legt bundesweit einheitliche Anforderungen an die Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen fest (z.B. Errichtung, Betrieb, Überwachung, Stilllegung, Anlagenprüfungen durch Sachverständige).