Kraftfahrzeug - Ummeldung beantragen
Wenn Sie in einen anderen Zulassungsbezirk umziehen, müssen Sie
- Ihr Fahrzeug schnellst möglich ummelden (Änderung der Adresse in den Fahrzeugpapieren) und
- ein neues Kfz-Kennzeichen beantragen.
Dasselbe gilt bei einer Betriebsverlegung.
Wenn Sie das bisherige Kennzeichen an Ihrem zugelassenen Fahrzeug behalten möchten, können Sie dies bundesweit tun. Teilen Sie dies bei der Ummeldung der neu zuständigen Zulassungsbehörde mit.
Dort wird dann nur die Adressänderung in die Zulassungsbescheinigung Teil I eingetragen.
Eine Stempelung der Kennzeichen ist nicht erforderlich.
Wenn Ihre bisherigen Kennzeichen noch mit Feststoffplaketten versehen sind, benötigen Sie aber neue Kennzeichenschilder mit neuen Stempelplaketten.
Hinweis: Wenn Sie beabsichtigen, Ihr Fahrzeug zukünftig internetbasiert außer Betrieb zu setzen, benötigen Sie eine neue Zulassungsbescheinigung Teil I und neue Stempelplaketten.
Voraussetzungen
Voraussetzungen für die Zulassung des Fahrzeugs sind:
- Sie dürfen keine rückständigen Gebühren und Auslagen aus vorhergegangenen Zulassungsvorgängen haben. Bei Zahlungsrückständen über 30 Euro darf die Zulassungsbehörde Ihr Fahrzeug nicht zulassen, bis Sie diese beglichen haben. Bei weniger als 30 Euro kann die Zulassungsbehörde entscheiden, ob sie das Fahrzeug trotzdem zulässt oder nicht.
- Sie dürfen keine KFZ-Steuerschulden von fünf Euro oder mehr haben. Bei der Berechnung des Betrags werden auch Säumniszuschläge, Zinsen und Verspätungszuschläge berücksichtigt.
- Soll Sie jemand bei der Zulassung Ihres Fahrzeuges vertreten, müssen Sie dieser Person eine schriftliche Vollmacht erteilen. Diese muss auch eine Einverständniserklärung enthalten, dass die Zulassungsbehörde die bevollmächtigte Person über rückständige Gebühren und Auslagen informieren darf. Ihre Vertretung muss die Vollmacht vorlegen und sich ausweisen.
Sie oder Ihre Vertretung können das Fahrzeug erst ummelden, wenn Sie sich bei Ihrer Gemeinde um- beziehungsweise angemeldet haben. Nähere Informationen zu diesen Verfahren finden Sie unter "Anmeldung in einer anderen Gemeinde" und "Ummeldung innerhalb der Gemeinde".
Verfahrensablauf
Sie oder eine Sie vertretende Person müssen das Fahrzeug bei der zuständigen Zulassungsbehörde ummelden.
Je nach Angebot Ihrer Zulassungsbehörde stehen Ihnen ein Formular zum Download oder ein Onlinedienst über das Internet zur Verfügung.
Die Zulassungsbehörde kann verlangen, dass Sie das Fahrzeug vorführen.
Wenn das Fahrzeug zuletzt in einem anderen Zulassungsbezirk auf Ihren Namen angemeldet war, können Sie Ihre bisherigen Kennzeichen am Fahrzeug auch nach der Ummeldung bundesweit weiterführen.
Dies gilt auch für Saisonkennzeichen, die nur für einen bestimmten Betriebszeitraum verwendet werden dürfen. Teilen Sie dies der neu zuständigen Zulassungsbehörde bei der Ummeldung mit.
Wenn Sie das Fahrzeug außer Betrieb gesetzt hatten und die Kennzeichen für eine Wiederzulassung reserviert haben, ist eine Mitnahme in einen anderen Verwaltungsbezirk nicht möglich.
Die Zulassungsbehörde teilt Ihrem Fahrzeug in diesem Fall ein neues Kennzeichen zu und bringt dort die Plaketten (Hauptuntersuchung und neue Stempelplaketten) an. Gleichzeitig erhalten Sie eine neue Zulassungsbescheinigung Teil I.
Hat Ihr Fahrzeug eine Feinstaubplakette, wird sie aufgrund neuer Kennzeichen ungültig. Wollen Sie in Umweltzonen fahren und haben keine Ausnahmegenehmigung, sollten Sie bei der Ummeldung auch eine neue Feinstaubplakette beantragen. Eine schon existierende Feinstaubplakette für ein Kennzeichen, das Sie bei einem Umzug mitnehmen, bleibt weiterhin gültig. Neue Stempelplaketten mit Sicherheitscode brauchen Sie für Ihre Kennzeichen und eine neue Zulassungsbescheinigung Teil I, wenn Sie Ihr Fahrzeug zukünftig online außer Betrieb setzen möchten.
Tipp: Brauchen Sie neue Kennzeichenschilder? Dann können Sie sich an private Anbieter wenden.
Diese finden Sie meistens in der Nähe der Zulassungsbehörde.
Hinweis
Seit Oktober 2005 gibt es neue Fahrzeugpapiere. Sollten Ihre Fahrzeugpapiere vor diesem Datum ausgestellt worden sein, müssen diese eventuell umgetauscht werden. Dabei können zusätzliche Kosten entstehen.
Erforderliche Unterlagen
Umschreibung mit Halterwechsel oder ohne Halterwechsel mit Kennzeichenwechsel
- Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
- Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) oder, bei Stilllegung vor 01.10.2005, Abmeldebescheinigung
- Nachweis einer gültigen Hauptuntersuchung (Stempel auf Fahrzeugschein / Zulassungsbescheinigung Teil 1 wird nicht anerkannt)
- Einzugsermächtigung Kfz-Steuer
- bei Vertretung: Vollmacht mit Kopie des Ausweisdokuments des Fahrzeughalters
- elektronische Versicherungsbestätigung (eVB)
- Personalausweis oder Reisepass
- bei Minderjährigen: Einverständniserklärung der Eltern oder des Vormundes
- evtl. noch vorhandene Kennzeichenschilder
- bei Firmen: Gewerbeanmeldung und ggf. Handelsregisterauszug
Umschreibung ohne Halterwechsel und Beibehaltung des Kennzeichens (Standortwechsel)
- Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
- bei Vertretung: Vollmacht mit Kopie des Ausweisdokuments des Fahrzeughalters
- elektronische Versicherungsbestätigung (eVB)
- Nachweis einer gültigen Hauptuntersuchung (Stempel auf Fahrzeugschein / Zulassungsbescheinigung Teil 1 wird nicht anerkannt)
- Personalausweis oder Reisepass
- bei Firmen: Gewerbeanmeldung und ggf. Handelsregisterauszug
Kosten
- Umschreibung innerhalb des Stadtkreises Baden-Baden: 24,20 EUR
- Umschreibung innerhalb des Stadtkreises Baden-Baden mit Kennzeichenänderung: 26,20 EUR
- Umschreibung eines Fahrzeuges von einem anderen Zulassungsbezirk in den Stadtkreis Baden-Baden mit einem Halterwechsel: 27,10 EUR
- Umschreibung eines Fahrzeuges von einem anderen Zulassungsbezirk in den Stadtkreis Baden-Baden ohne Halterwechsel mit Kennzeichenwechsel auf BAD: 27,10 EUR
- Umschreibung eines Fahrzeuges von einem anderen Zulassungsbezirk in den Stadtkreis Baden-Baden ohne Halterwechsel unter Beibehaltung des bisherigen Kennzeichens: 23,60 EUR
- für ein Wunschkennzeichen: 10,20 EUR
- bei Vorreservierung eines Wunschkennzeichens: 12,80 EUR
- Umtausch Fahrzeugbrief in Zulassungsbescheinigung Teil II: 8,70 EUR
- Zulassungsbescheinigung Teil II: 3,80 EUR
- je Klebesiegel: 0,30 EUR
Hinweis: Kosten für Kennzeichenschilder fallen zusätzlich an.
Rechtsgrundlage
- § 13 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) (Mitteilungspflichten bei Änderungen)
- § 1 Gesetz über die Verweigerung der Zulassung von Fahrzeugen bei rückständigen Gebühren und Auslagen (Fahrzeugzulassungsverweigerungsgesetz) (Verweigerung der Zulassung)
- § 13 Kraftfahrzeugsteuergesetz (Feststellung der Besteuerungsgrundlagen, Nachweis der Besteuerung und Zulassungsverweigerung bei Steuerrückständen)
- Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)