Baumschnitt Förderung

Hand mit Gartenschere, die einen Baumzweig beschneidetBild vergrößern
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Ein fachgerechter Baumschnitt gewährleistet stabile und vitale Obstbäume. Mit dem Fördermodul „Baumschnitt" will die Landesregierung die Arbeit der Menschen wertschätzen, die Streuobstbäume pflegen und damit die Lebensdauer dieser wertvollen Bestände verlängern.

Gefördert wird der fachgerechte Baumschnitt von Kern- und Steinobstbäumen (außer Brennkirschen) auf Streuobstwiesenflächen.

Pro Baumschnitt werden 18 Euro ausbezahlt. Im diesmal dreijährigen Förderzeitraum muss jeder beantragte Baum einmal geschnitten werden. Jeder Baum darf jedes Jahr geschnitten werden, er wird jedoch höchstens einmal im Förderzeitraum gefördert.

Hier die wichtigsten Fakten im Überblick:

Voraussetzungen für eine Förderung

  • Die beantragten Bäume müssen im Förderzeitraum einmal fachgerecht geschnitten werden.
  • Gefördert wird der fachgerechte Baumschnitt von Streuobstbäumen in der freien Landschaft ab dem dritten Standjahr. Die Streuobstbäume müssen großkronig und starkwüchsig sein, in weiträumigem Abstand stehen und eine Stammhöhe von mindestens 1,40 Meter haben
  • Nach Durchführung der Schnittmaßnahmen ist jährlich ein Auszahlungsantrag zu stellen.
  • Die Empfänger verpflichten sich, die mit dieser Zuwendung gepflegten Obstbäume für einen Zeitraum von drei Jahren zu erhalten (Erhaltungspflicht mit Nachpflanzgebot).

Ausschlusskriterien für eine Förderung

  • Flächen, auf denen Ökokonto- oder Kompensationsmaßnahmen durchgeführt werden
  • abgestorbene Bäume
  • Brennkirschenanlagen
  • Streuobstbestände, die sich nicht in der freien Landschaft befinden
  • Flächen außerhalb Baden-Württembergs
  • Eine Doppelförderung ist ausgeschlossen.
  • Für im Antrag aufgeführten Flächen, für die Teilnehmende am Sammelantrag Fördermittel im Rahmen von staatlichen Förderprogrammen und Regelungen (z. B. über die Landschaftspflegerichtlinie oder kommunale Förderprogramme zum Baumschnitt) für die gleichen Sachverhalte beantragt haben oder erhalten, wird keine Förderung gewährt

Fachliche Ausbildung der Baumpfleger notwendig?

Für die Aufnahme in das Förderverfahren wird keine spezifische Ausbildung der Personen, die den Baumschnitt durchführen, vorausgesetzt. Die fachliche Qualifikation als Baumpfleger/in ist selbstverständlich eine sehr gute Basis für die Durchführung von Schnittmaßnahmen. Die Kenntnisse über den fachgerechten Obstbaumschnitt setzen wir voraus.

Wann beginnt die Förderung?

Die Förderung beginnt erst mit den Schnittmaßnahmen von Februar bis Anfang April 2026. Schnittmaßnahmen vor diesem Datum können nicht angerechnet werden.

Förderung des Baumschnitts bei Streuobstbäumen ab dem 3. Standjahr

Das Programm sieht die Förderung des Baumschnitts bei Streuobstbäumen ab dem 3. Standjahr vor. Wie wird das 3. Standjahr definiert?
Hierzu geben wir folgendes Beispiel, beginnend mit einer Neupflanzung im Dezember 2024:

Dezember 2024: Pflanzung des Streuobstbaumes

  • 1. Standjahr: Dezember 2025
  • 2. Standjahr: Dezember 2026
  • 3. Standjahr: Dezember 2027

Wann wird die Baumschnittprämie ausbezahlt?

Wird die Baumschnittprämie erst nach drei Jahren, am Ende der Förderperiode, ausgezahlt? Nein, die Auszahlungen erfolgen auf Grundlage jährlich eingereichter Auszahlungsanträge, welche die Anzahl der konkret durchgeführten Schnittmaßnahmen ausweisen. Nach Eingang der Auszahlungsanträge erfolgt eine Stichprobenkontrolle und dann die Freigabe der Zahlungen an den Sammelantragsteller.

Wie kann ich die Förderung beantragen und was wird benötigt?

  • Meldung für Teilnahme am Sammelantrag bis spätestens 10.01.2026 an Sabrina Kühn, Abt. Ökologie, Forstamt, , 07221 931686
  • Zahl der beantragten Bäume
  • Flurstücksnummern der Flurstücke auf denen die beantragten Bäume stehen, geplante Schnitte pro Jahr

Hinweis

Für die detaillierten Förderbedingungen, informieren Sie sich gerne auf den Seiten der Regierungspräsidien, hier „Hinweise zur Sammelantragstellung“ und „VwV Baumschnitt Streuobst 2026 - 2028“

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