Wohnungssicherung - Sozialhilfe beantragen

Ein Haus aus Streichhölzern, halb verbranntBild vergrößern
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Ihren Wohnraum können Sie aus verschiedenen Gründen verlieren (zum Beispiel wegen einer Räumungsklage wegen Mietrückständen, einer Kündigung durch Vermieter wegen mietwidrigem Verhalten oder wegen Eigenbedarf oder auch wegen eines Wohnungsbrandes oder Wasserschadens.)

Droht Ihnen wegen Mietrückständen der Verlust Ihrer Wohnung, können Sie Sozialhilfe beantragen. Wenn Sie bereits Bürgergeld (SGB II-Leistungen) beziehen oder einen entsprechenden Anspruch haben, können Sie die Übernahme der Mietschulden bei Ihrem jeweiligen Jobcenter beantragen. Auch sofern Sie bereits obdachlos geworden sind und Unterstützung bei der Anmietung einer neuen Wohnung etwa durch Übernahme einer Mietkaution benötigen, können Sie sich an das Sozialamt/Jobcenter wenden.

Bei akuter Obdachlosigkeit können Sie zunächst einen Platz in einer Notunterkunft erhalten. Bitte wenden Sie sich deswegen an Ihre Gemeinde.

Verfahrensablauf

Wenden Sie sich schnellstmöglich persönlich an die zuständige Stelle.

Je nach Einzelfall können die Mietschulden übernommen werden oder die Mitarbeitenden des Sozialamts/Jobcenters verhandeln mit der Vermieterin oder dem Vermieter, um Ihnen die Wohnung zu erhalten. Diese finanziellen Hilfen werden üblicherweise als Darlehen gewährt.

Erforderliche Unterlagen

Nachweis über den Verlust des Wohnraums:

  • Kündigung,
  • Klage auf Räumung,
  • oder Räumungsbeschluss.

Identitätsnachweis:

  • Personalausweis oder Reisepass
    • Bei ausländischen Staatsangehörigen: Nachweis des legalen Aufenthaltes in Deutschland

Einkommensnachweis:

  • Lohn- oder Gehaltsabrechnungen,
  • Bescheide über
    • Arbeitslosengeld / Arbeitslosengeld II
    • Rente
    • Sozialhilfe

Rechtsgrundlage

§ 35 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII):

  • § 35 Unterkunft und Heizung
  • § 36 Sonstige Hilfen zur Sicherung der Unterkunft
  • §§ 37 bis 38 Gewährung von Darlehen
  • § 67 Leistungsberechtigte
  • § 68 Umfang der Leistungen

Verordnung zur Durchführung der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten:

  • § 1 Persönliche Voraussetzungen
  • § 4 Erhaltung und Beschaffung einer Wohnung

Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II):

  • § 22 Bedarfe für Unterkunft und Heizung

Hinweis

Die entstehenden Kosten einer eventuellen Unterbringung sind vorrangig aus eigenen Mitteln zu bestreiten. Sollten Sie nicht über ausreichend Mittel verfügen, ist es möglich, Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch zu beantragen.

Freigabevermerk 5. September 2022 Sozialministerium Baden-Württemberg.


Angemessenheitsgrenzen für die Kosten der Unterkunft nach dem Schlüssigen Konzept der Stadt Baden-Baden

(Bruttokaltmiete, d.h. kalte Miete + kalte Nebenkosten; Kosten für Heizung und Warmwassererwärmung können zu den aufgeführten Kosten noch hinzukommen)

Wohnungsgröße Größe der Bedarfs-gemeinschaft Angemessene Bruttokaltmiete
bis zu 45m² 1 Person 622,40 EUR
mehr als 45m² bis zu 60m² 2 Personen 669,60 EUR
mehr als 60m² bis zu 75m² 3 Personen 750,75 EUR
mehr als 75m² bis zu 90m² 4 Personen 858,60 EUR
mehr als 90m² bis zu 105m² 5 Personen 960,40 EUR
jede weitere 15m² jede weitere Person 146,85 EUR

Weitere Informationen finden sich auf der  Seite zur Ukrainehilfe.