Gaststättenerlaubnis beantragen

Kellner mit digitalem Tablet zur Aufnahme einer BestellungBild vergrößern
(c)Neustockimages_iStock

Für den Betrieb eines Gaststättengewerbes benötigen Sie in bestimmten Fällen eine Erlaubnis.

Ein Gaststättengewerbe betreibt, wer im stehenden Gewerbe

  • Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Schankwirtschaft) oder
  • zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Speisewirtschaft),

wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist.

Ein Gaststättengewerbe betreibt auch, wer als selbstständiger Gewerbetreibender im Reisegewerbe von einer für die Dauer der Veranstaltung ortsfesten Betriebsstätte aus Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht, wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist.

Wenn diese Voraussetzungen vorliegen, müssen Sie grundsätzlich eine Erlaubnis beantragen.

Keine Erlaubnis benötigen Sie jedoch, wenn Sie lediglich

  • alkoholfreie Getränke,
  • unentgeltliche Kostproben,
  • zubereitete Speisen oder
  • in Verbindung mit einem Beherbergungsbetrieb Getränke und zubereitete Speisen an Hausgäste verabreichen.

Wenn Sie in diesen Fällen eine Gaststätte im Reisegewerbe betreiben, benötigen Sie hierfür allerdings eine Reisegewerbekarte.

Für eine Schankwirtschaft beziehungsweise eine Speisewirtschaft, in der üblicherweise auch Getränke ausgeschänkt werden, benötigen Sie also nur dann eine Erlaubnis, wenn es sich um alkoholische Getränke handelt.

Die Gaststättenkonzession können Sie erhalten als

  • Neukonzession,
  • Konzession nach Umbauten oder
  • Erlaubnis für das Führen einer Gaststätte durch eine Stellvertretung.

Voraussetzungen

  • Es liegen keine Tatsachen vor, die darauf schließen lassen, dass Sie die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzen, zum Beispiel
    • dass Sie alkoholabhängig sind oder
    • befürchten lassen, dass Sie unerfahrene, leichtsinnige oder willensschwache Personen ausbeuten werden oder
    • dem Alkoholmissbrauch, dem verbotenen Glücksspiel, der Hehlerei oder der Unsittlichkeit Vorschub leisten werden oder
    • die Vorschriften des Gesundheits- oder Lebensmittelrechts, des Arbeits- oder Jugendschutzes nicht einhalten werden.
  • Die Räume zum Betrieb des Gewerbes oder zum Aufenthalt der Beschäftigten müssen nach Lage, Beschaffenheit, Ausstattung oder Einteilung für den Betrieb geeignet sein. Vor allem müssen sie den notwendigen Anforderungen zum Schutz der Gäste und der Beschäftigten gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit oder den sonst zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung notwendigen Anforderungen genügen.
  • Die Gasträume müssen für Menschen mit Behinderungen barrierefrei nutzbar sein. Das gilt für Räume in folgenden Gebäuden:
    • Gebäude, für die nach dem 1. November 2002 eine Baugenehmigung für
      • die erstmalige Errichtung,
      • für einen wesentlichen Umbau oder
      • für eine wesentliche Erweiterung erteilt wurde oder
    • falls keine Baugenehmigung erforderlich ist: nach dem 1. Mai 2002 fertiggestellte, wesentlich umgebaute oder erweiterte Gebäude.

Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn eine barrierefreie Gestaltung der Räume nicht möglich ist oder nur mit unzumutbaren Aufwendungen erreicht werden kann.

  • Der Gewerbebetrieb widerspricht im Hinblick auf seine örtliche Lage oder auf die Verwendung der Räume nicht dem öffentlichen Interesse.
    Vor allem dürfen keine schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Allgemeinheit zu befürchten sein.
  • Nachweis durch eine Bescheinigung der für Sie zuständigen Industrie- und Handelskammer, dass Sie oder Ihre Stellvertretung über die Grundzüge der für den Betrieb notwendigen lebensmittelrechtlichen Kenntnisse unterrichtet wurden und mit ihnen als vertraut gelten können.

Verfahrensablauf

Die Gaststättenerlaubnis müssen Sie schriftlich oder in elektronischer Form bei der zuständigen Stelle beantragen. Ihr Antrag muss handschriftlich unterschrieben oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein. Die Schriftform können Sie auch ersetzen, indem Sie

  • die Erklärung in einem elektronischen Formular abgeben, das von der zuständigen Stelle in einem Eingabegerät vor Ort oder über das Internet zur Verfügung gestellt wird. Bei einer Eingabe über das Internet müssen Sie Ihre Identität mit der elektronischen ID-Funktion Ihres Personalausweises oder Ihres Aufenthaltstitels nachweisen.
  • eine absender-bestätigte De-Mail an die zuständige Stelle schicken. Absender-bestätigt heißt, Ihr De-Mail-Anbieter bestätigt in der De-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur, dass
    • er genau diesen Nachrichteninhalt von Ihnen entgegengenommen hat und
    • Sie sich für den Versand dieser De-Mail mit der elektronischen ID-Funktion Ihres Personalausweises oder auf einem anderen sicheren Weg statt mit Ihrem Benutzername und Passwort in Ihrem De-Mail-Konto angemeldet haben.

Sie müssen die erforderlichen Angaben machen und diejenigen Unterlagen vorlegen, die für die Beurteilung Ihres Antrags von Bedeutung sein können.

Fristen

keine

Erforderliche Unterlagen

  • Pachtvertrag
  • Führungszeugnis (Antrag beim Wohnsitz-Meldeamt)
  • Gewerbezentralregisterauszug (Gewerbeamt Wohnsitzgemeinde)
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes
  • Unterrichtungsnachweis nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 GaststättenG oder ein entsprechendes Berufszeugnis (z.B. Metzgerin und Mezger, Bäckerin und Bäcker, Hotelfachkraft)
  • Bescheinigung, dass keine eidesstattliche Versicherung besteht (ausgestellt vom zuständigen Amtsgericht)

Kosten

Bearbeiten der Gaststättenerlaubnis: 50 - 6000 Euro

Bearbeitungsdauer

Die Behörde muss über Ihren Antrag innerhalb einer Frist von drei Monaten entscheiden. Diese Frist beginnt mit dem Eingang der vollständigen Unterlagen. Nach Ablauf dieser Frist gilt die beantragte Erlaubnis als erteilt, wenn Ihr Antrag hinreichend bestimmt ist.

Hinweis: Die Behörde kann die Frist einmal angemessen verlängern, wenn dies durch die Schwierigkeit der Angelegenheit gerechtfertigt ist. Diese Fristverlängerung muss die Behörde begründen und Ihnen rechtzeitig mitteilen.

Wir bitten darum, denn Antrag auf Gaststättengestattung möglichst frühzeitig einzureichen. Bei einer kurzfristigen Einreichung des Antrages kann dessen fristgerechte Bearbeitung nicht garantiert werden.

Rechtsgrundlage

Landesgaststättengesetz (LGastG)

  • § 1 Geltung des Gaststättengesetzes in Verbindung mit §§ 2 und 9 Gaststättengesetz (GastG)

Gaststättengesetz (GastG)

  • § 2 Erlaubnis
  • § 9 Stellvertretungserlaubnis

Gaststättenverordnung (GastVO)

  • §§ 1 und 3 Zuständigkeit und Verfahren

Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG)

  • § 42a Genehmigungsfiktion in Verbindung mit § 6a Absatz 2 Gewerbeordnung (GewO)

Gewerbeordnung (GewO)

  • § 6a Absatz 2 Entscheidungsfrist, Genehmigungsfiktion

Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG)

  • § 3a Elektronische Kommunikation

Personalausweisgesetz (PAuswG)

  • § 18 Elektronischer Identitätsnachweis

Aufenthaltsgesetz (AufenthG)

  • § 78 Dokumente mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium

De-Mail-Gesetz (De-Mail-G)

  • § 5 Postfach- und Versanddienst

Infos zu Werbeanlagen

Sie benötigen Werbeanlagen (Schriftzug auf der Fassade, Ausstecker, Tafeln, Schilder etc.) für Ihr Gewerbe/ Gastronomie o.a.? –Selbstverständlich gerne!
Bitte beachten Sie zuvor die in Baden- Baden geltenden Regelungen:

1) Ihre Werbeanlagen (alles zusammen) sind insgesamt größer 1 m²:
Sie stellen Ihren Antrag bei FG Bauordnung: Werbeanlagen - Stadt Baden-Baden

Hintergrund: Hier gilt (unabhängig vom Ort) die Landesbauordnung §2 Satz 9: 
https://beteiligungsportal.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/beteiligungsportal/MVI/Dokumente/Landesbauordnung.pdf

2) Ihre Werbeanlagen sind insgesamt kleiner als oder genau 1 m² UND in der Innenstadt von Baden-Baden:  
Sie stellen Ihren Antrag bei der Unteren Denkmalbehörde: Denkmalschutz - Stadt Baden-Baden

Hintergrund: Hier gelten die Werbeanlagensatzungen Baden-Baden: Werbeanlagensatzung (baden-baden.de)
Und die Gesamtanlageschutzsatzung (baden-baden.de)

3) Ihre Werbeanlagen sind insgesamt kleiner als oder genau 1 m² UND im Ortskern von Steinbach:
Sie benötigen keinen Antrag, die Werbeanlagen müssen aber der Werbeanlagensatzung Steinbach    entsprechen.

Hintergrund: Hier gilt die Werbeanlagensatzung Steinbach:
Werbeanlagensatzung im historischen Ortskern von Steinbach (baden-baden.de)

im Zentrum von Steinbach:

4) Für Werbeanlagen, die < 1 m² sind und nicht im Geltungsbereich der Werbeanlagensatzungen oder der Gesamtanlagenschutzsatzung liegen, ist nur an denkmalgeschützten Gebäuden ein Antrag (Denkmalbehörde) zu stellen; andernfalls sind sie genehmigungsfrei.

5) Aussenbestuhlung, Markisen, Aufsteller u.a.: Bitte wenden Sie sich im Bereich Innenstadt an die Stabstelle Welterbe (nur im Bereich Innenstadt; Gestaltungsrichtlinie Innenstadt - Stadt Baden-Baden) und an das Fachgebiet Öffentliche Ordnung FG öffentliche Ordnung - Stadt Baden-Baden

Bei Fragen stehen Ihnen diese Dienststellen gerne auch beratend zur Verfügung.