Sperrzeit - Verkürzung oder Aufhebung beantragen
Für Gaststätten und öffentliche Vergnügungsstätten ist eine allgemeine Sperrzeit festgesetzt. In dieser Zeit müssen die Gaststätten ihren Betrieb einstellen.
Beginn der Sperrzeit:
- unter der Woche: 3 Uhr
- unter der Woche in Kur- und Erholungsorten: 2 Uhr
- am Wochenende in der Nacht zum Samstag und zum Sonntag: 5 Uhr
- für Spielhallen: 24 Uhr
Allgemeines Ende der Sperrzeit ist 6 Uhr.
Hinweis: In der Nacht zum 1. Januar ist die Sperrzeit aufgehoben. In der Nacht zum Fastnachtsdienstag und zum 1. Mai beginnt sie um 5 Uhr. Dies gilt nicht für Spielhallen.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Behörde die Sperrzeit im Einzelfall zugunsten einzelner Betriebe
- verlängern,
- befristen,
- widerruflich verkürzen oder
- aufheben.
Hinweis: Bei Verkürzung oder Aufhebung der Sperrzeit kann die Behörde jederzeit Auflagen erteilen.
Die Behörde kann unter bestimmen Voraussetzungen die Sperrzeit auch durch Rechtsverordnung allgemein verlängern, verkürzen oder aufheben. Diese Rechtsverordnung erlassen die Gemeinden, die Landratsämter, die Regierungspräsidien oder das Innenministerium.
Hinweis
Ein besonderes öffentliches Bedürfnis für die Vorverlegung der Sperrzeit besteht z. B. dann, wenn eine Störung der Nachtruhe vor Sperrzeit vorliegen würde.
Voraussetzungen
Voraussetzungen für eine Sperrzeitverkürzung sind:
- Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses
- Vorliegen besonderer örtlicher Verhältnisse
Verfahrensablauf
Sie können die Sperrzeitverkürzung für Ihren Betrieb formlos bei der Gemeinde, in deren Bezirk die Betriebsstätte liegt, beantragen. Geben Sie an,
- in welcher Form und
- aus welchen Gründen Sie die Sperrzeit verkürzen wollen.
Je nach Angebot der Gemeinde liegt ein Antragsformular aus oder Sie können es im Internet herunterladen.
Kosten
Die Kosten können Sie dem Gebührenverzeichnis für die untere Verwaltungsbehörde unter Punkt 3.7
Zulassung von Ausnahmen von den Sperrzeitvorschriften für einzelne Betriebe (§ 12 Satz 1 GastVO ) entnehmen.
Bearbeitungsdauer
Wir bitten darum, denn Antrag auf Sperrzeitverkürzung möglichst frühzeitig einzureichen. Bei einer kurzfristigen Einreichung des Antrages kann dessen fristgerechte Bearbeitung nicht garantiert werden.
Rechtsgrundlage
Gaststättenverordnung (GastVO)
- § 1 GastVO (Sachliche Zuständigkeit)
- § 9 GastVO (Allgemeine Sperrzeit)
- § 11 GastVO (Allgemeine Ausnahmen)
- § 12 GastVO (Ausnahmen für einzelne Betriebe)