Bewachungsgewerbe - Erlaubnis beantragen

Tätigkeiten als Unternehmer im Bewachungsgewerbe (z.B. im Objekt- oder Personenschutz) dürfen Sie nur mit einer Erlaubnis ausüben. Als Bewachung gelten Tätigkeiten, die das Leben, die Freiheit, das Eigentum oder den Besitz fremder Personen vor Eingriffen Dritter schützen sollen, beispielsweise:

  • herkömmliche Fahrrad-, Kraftfahrzeug- und Gebäudebewachung
  • Veranstaltungsdienst
  • Fluggastkontrolle
  • Durchführung von Geld- und Werttransporten
  • Personenschutz
  • Bewachung von Industrie- und militärischen Anlagen sowie von Kernkraftwerken und anderen Anlagen der Energieversorgung

Hinweis: Für die Tätigkeit der Beschäftigten eines Bewachungsunternehmers, die mit der Durchführung von Bewachungsaufgaben betraut sind (Bewachungspersonal, Wachpersonen), gelten besondere Regelungen; sie benötigen keine Erlaubnis, müssen aber bestimmte persönliche Anforderungen erfüllen. Als Bewachungsunternehmer müssen sie diese Personen vor Beginn ihrer Tätigkeit der zuständigen Stelle melden.

Tipp: Weitere Auskünfte erhalten Sie bei den zuständigen Gewerbebehörden oder bei der zuständigen Industrie- und Handelskammer.

Voraussetzungen

  • Sie besitzen die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit.
  • Sie leben in geordneten Vermögensverhältnissen.
  • Sie führen
    • den Nachweis Ihrer persönlichen Sachkunde durch eine vor der Industrie- und Handelskammer erfolgreich abgelegte Sachkundeprüfung oder einen gleichwertigen Abschluss und
    • den Nachweis der vorgeschriebenen Haftpflichtversicherung.

Erforderliche Unterlagen

  • Formloser Antrag mit Angaben zum Wohnsitz während der letzten 3 Monate
  • Bescheinigung der IHK (Industrie- u. Handelskammer), dass eine Unterrichtung erfolgt ist über die zur Ausübung des Bewachungsgewerbes erforderlichen Vorschriften
  • Nachweis, dass die für den Gewerbebetrieb erforderlichen Mittel oder entsprechende Sicherheiten vorliegen (z.B. Sparguthaben, Bankauskunft, Bankbürgschaft über 12.500 EUR)
  • Nachweis, dass eine Haftpflichtversicherung gemäß § 6 Bewachungsverordnung vorliegt - mit folgenden Mindestbeträgen: für Personenschäden: 1.000.000 EUR, für Sachschäden: 250.000 EUR, für das Abhandenkommen bewachter Sachen: 15.000 EUR, für reine Vermögensschäden 12.500 EUR.
  • aktueller Auszug aus dem Gewerbezentralregister
  • aktuelles Führungszeugnis
  • aktuelle Unbedenklichkeitsbescheinigung vom Finanzamt
  • Bescheinigung des Wohnsitz-Amtsgerichts, dass kein Eintrag in der Schuldnerkartei besteht
  • Bescheinigung der Wohnsitz-Gemeindekasse, dass keine Rückstände bestehen

Kosten

Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem Gebührenverzeichnis für die untere Verwaltungsbehörde.