Anmelden der Geburt des neugeborenen Kindes
Sie haben Ihr Kind im Klinikum Mittelbaden Balg in Baden-Baden oder auf dem Stadtgebiet Baden-Baden entbunden?
Dann meldet das Klinikum Mittelbaden Balg als Einrichtung die Geburt direkt beim Standesamt Baden-Baden an.
Hinweis
Die Eltern und andere Personen, die bei der Geburt dabei waren oder von der Geburt wissen, haben auch das Recht, die Geburt anzuzeigen.
Die Eltern und andere Personen sind zu allen Angaben verpflichtet, die das Klinikum Mittelbaden Balg nicht machen kann.
Hausgeburt
Sie haben Ihr Kind zu Hause bzw. auf dem Stadtgebiet Baden-Baden entbunden, dann müssen Sie die Geburt anzeigen.
Die Anzeige einer Hausgeburt muss mündlich oder schriftlich beim Standesamt Baden-Baden erfolgen.
Neben der Vorlage einer zusätzlichen ärztlichen Bescheinigung oder Bescheinigung einer Hebamme über die Geburt, sind auch die Dokumente aus dem Informationsblatt beim Standesamt Baden-Baden einzureichen.
Erforderliche Unterlagen
Sollten Sie, die Eltern in Baden-Baden geboren sein oder in Baden-Baden geheiratet haben, sind die entsprechenden Urkunden bei uns im Standesamt bereits vorhanden, so dass Sie diese nicht extra besorgen müssen.
- Sollten Sie bereits Geburts- oder Heiratsurkunden besitzen, legen Sie diese bitte für eine schnellere Bearbeitung vor.
- Sollten Sie, die Eltern in einer anderen Gemeinde im Inland (Deutschland) geboren sein oder geheiratet haben, können die Nachweise auch elektronisch von unserem Standesamt abgerufen werden. Es müssen keine neuen Urkunden beantragt werden.
Andernfalls benötigen wir die Dokumente von Ihnen, welche Sie unserem Informationsblatt entnehmen können. Das Standesamt Baden-Baden kann weitere Dokumente verlangen, wenn diese zum Nachweis von Angaben erforderlich sind.
Einreichen der Dokumenten
Alle Dokumente sind im Original (KEINE Kopien, KEINE E-Mail!) dem Standesamt einzureichen. Ausnahme sind die Ausweisdokumente!
Nach der Bearbeitung erhalten Sie alle Dokumente im Original wieder zurück. Alle notwendigen Dokumente sind per Post oder per Einwurf in unseren am Haus befindlichen Briefkasten einzureichen.
Sollten wir weitere Dokumente von Ihnen für die Bearbeitung benötigen, ist auf die Angaben des Verwendungszweckes (Geburt „Familienname/Nachname der Kindesmutter/Mutter“ bei der Zusendung der Dokumente zu achten.
Bitte verzichten Sie auf die persönliche Vorsprache.
Verfahrensablauf
- Ergänzen Sie die Geburtsanzeige (gelbes Formular) auf der Vorder- und Rückseite und unterschreiben Sie, die Eltern auf der Rückseite. (Die Geburtsanzeige wird Ihnen im Klinikum Mittelbaden Balg ausgehändigt)
- Ergänzen Sie die Urkundenbestellung und überweisen Sie umgehend die anfallenden Gebühren mit der Angabe des richtigen Verwendungszweckes. (Die Urkundenbestellung wird Ihnen im Klinikum Mittelbaden Balg ausgehändigt)
- Legen Sie alle notwendigen Dokumente, welche Sie dem Informationsblatt entnehmen können, bei. Farbkopien oder einfache Kopien von Urkunden werden nicht akzeptiert und verzögern die Bearbeitung.
- Reichen Sie uns alle Dokumente (Geburtsanzeige, Urkundenbestellung, Dokumente) per Post oder per Einwurf in unseren am Haus befindlichen Briefkasten ein.
- Nach Erhalt Ihrer Dokumente prüfen wir umgehend die Dokumente auf Vollständigkeit.
- Ab Vollständigkeit der Dokumente erhalten Sie automatisch innerhalb von 2 – 3 Wochen die beantragten Geburtsurkunden und alle eingereichten Dokumente per Post.
Sollten wir weitere Dokumente von Ihnen benötigen, werden Sie automatisch darüber informiert.
Sobald Sie die Geburtsurkunde/n Ihres Kindes erhalten haben, können Sie Elterngeld und Kindergeld etc. beantragen.
Fristen
Die Geburt eines Kindes (Lebendgeburt) ist dem Standesamt Baden-Baden binnen einer Woche anzuzeigen (§ 18 Abs. 1 Satz 1 PStG, Nr. 9.4 PStG-VwV); bei der Berechnung der Frist sind die §§ 187, 188, 193 BGB entsprechend anzuwenden (Nr. 18.1 PStG-VwV).
Eine Totgeburt muss spätestens am dritten auf die Geburt folgenden Werktag angezeigt werden (§ 18 Abs. 1 Satz 2 PStG).
Zur mündlichen oder schriftlichen Anzeige sind nacheinander verpflichtet (§ 19 PStG):
- jeder Elternteil des Kindes, wenn er sorgeberechtigt ist,
- jede andere Person, die bei der Geburt zugegen war oder aus eigenem Wissen hiervon unterrichtet ist (Nr. 19.1.3 PStG-VwV)
Wird die Anzeige vorsätzlich oder fahrlässig nicht erstattet, bzw. nicht vorschriftsgemäß oder nicht rechtzeitig erstattet, begehen die anzeigepflichtigen Personen eine Ordnungswidrigkeit (§ 70 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 PStG; § 9 As. 2 OWiG).
Das Standesamt kann den/die Anzeigepflichtigen durch Androhung und Festsetzung eines Zwangsgeldes zu Erstattung der Anzeige anhalten (§ 69 PStG).
Übersetzung von ausländischen Urkunden
Von sämtlichen Urkunden und sonstigen Schriftstücken, die in fremder Sprache abgefasst sind, ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache beizufügen.
Das Original der Urkunde (oder eine vom Übersetzer*in gefertigte Kopie) soll durch ein Siegel fest mit der Übersetzung verbunden sein.
Die Übersetzung muss von einem in Deutschland öffentlich bestellten und allgemein vereidigten oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union zugelassenen Übersetzer*in gefertigt sein.
Urkunden mit nicht-lateinischen Schriftzeichen müssen nach der ISO-Norm (Internationalen Normenorganisation) transliteriert werden.
Der ausländische Text ist von der Heimatsprache direkt in die deutsche Sprache (ohne „Zwischenübersetzung“ in eine weitere fremde Sprache) zu übersetzen.
Internationale Personenstandsurkunden nach dem Muster des Übereinkommens der Internationalen Kommission für das Zivil- und Personenstandswesen (CIEC) vom 08.09.1976 benötigen keine Übersetzungen.
Von Behörden eines EU-Mitgliedsstaates ausgestellte öffentliche Urkunden, denen ein mehrsprachiges Formular gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) 2016/1191 beigefügt ist, benötigen keine Übersetzungen.
Auf der Internet-Seite www.justiz-dolmetscher.de sind die in Deutschland zugelassenen Urkundenübersetzer*in veröffentlicht.
Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit
Haben die Eltern zum Zeitpunkt der Geburt beide eine ausländische Staatsangehörigkeit, wird automatisch bei der Beurkundung der Geburt eine elektronische Abfrage bei den zuständigen Ausländerbehörden vorgenommen.
Ist die Prüfung durch die Ausländerbehörde abgeschlossen, erhalten wir, das Standesamt Baden-Baden elektronisch darüber eine Information, ob die Eltern die bestimmten Voraussetzungen erfüllen und das Kind somit die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben kann. Die Prüfung kann bis zu 10 Wochen dauern!
Erwirbt das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit, erhalten die Eltern darüber von uns ein Schreiben (per Post). Bei Nicht-Erwerb ergeht kein Schreiben an die Eltern.
Ausländische Scheidungen (Mutter hat sich im Ausland scheiden lassen)
Entscheidungen, durch die im Ausland eine Ehe für nichtig erklärt, aufgehoben oder geschieden ist oder das Bestehen oder Nichtbestehen einer Ehe zwischen den Beteiligten festgestellt worden ist, werden für den deutschen Rechtsbereich nur anerkannt, wenn die Landesjustizverwaltung festgestellt hat, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung vorliegen. Diese sog. „große Anerkennung“ ist nicht erforderlich, wenn ein Gericht oder eine Behörde des Staates entschieden hat, dem beide Ehegatten zur Zeit der Entscheidung alleine angehört haben (sog. „kleine Anerkennung“).
Zuständig für die Entscheidung über einen solchen Antrag (große Anerkennung) ist das Oberlandesgericht Karlsruhe, wenn ein Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich des Oberlandesgerichts Karlsruhe hat oder - falls keiner der Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat - im Bereich des Oberlandesgerichts Karlsruhe eine neue Ehe geschlossen oder eine Lebenspartnerschaft begründet werden soll. Hat keiner der Ehegatten der geschiedenen Ehe seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland und soll auch keine neue Ehe in Deutschland geschlossen werden, ist die Zuständigkeit der Senatsverwaltung für Justiz in Berlin gegeben.
Die Prüfung, wer für die Anerkennung der ausländischen Scheidung zuständig ist und welche Dokumente hierfür benötigt werden, wird von unserem Standesamt festgestellt und Ihnen mitgeteilt.