Geburt in öffentlicher oder privater Klinik oder Einrichtung dem Standesamt melden
Sie haben Ihr Kind in einem Krankenhaus oder in einer anderen Einrichtung, in der Geburtshilfe geleistet wird, bekommen?
Dann meldet der Träger der Einrichtung die Geburt direkt beim Standesamt.
Hinweis: Die Eltern und andere Personen, die bei der Geburt dabei waren oder von der Geburt wissen, haben auch das Recht, die Geburt anzuzeigen.
Sie sind außerdem zu allen Angaben verpflichtet, die das Krankenhaus nicht machen kann.
Geburtsanzeige bei einer Hausgeburt
Bei Hausgeburten melden Sie die Geburt mit den unten genannten Unterlagen beim Standesamt. Dabei müssen Sie eine Bescheinigung der geburtshelfenden Person oder der Ärztin oder des Arztes über die Geburt vorlegen.
Verfahrensablauf
Die Abgabe der Unterlagen erfolgt ab sofort nur beim Standesamt und nicht mehr beim Klinikum Mittelbaden. Die Unterlagen sind auf dem Postweg oder per Einwurf in den Briefkasten, rechts neben der Eingangstür am Augustaplatz 1, dem Standesamt zukommen lassen. Eine persönliche Vorsprache/Abgabe ist nicht nötig. Bei Klärungsbedarf wird das Standesamt auf Sie zukommen.
Fristen
innerhalb einer Woche nach der Geburt
Hinweis: Stehen Vornamen oder Familienname des Kindes bei der Anzeige der Geburt noch nicht fest, müssen Sie sie dem Standesamt innerhalb eines Monats nachmelden.
Erforderliche Unterlagen
Bitte geben Sie folgende Unterlagen im Krankenhaus zur Weiterleitung an das Standesamt ab bzw. legen Sie im Standesamt vor:
- Personalausweise oder Reisepässe als Nachweis der Identität und der Staatsangehörigkeit
- Wenn die Eltern verheiratet sind: das Stammbuch mit
- beglaubigter Abschrift des Familienbuches (bei Eheschließungen bis 31.12.2008) oder
- beglaubigtem Ausdruck aus dem Eheregister (bei Eheschließungen ab 1.1.2009) oder
- falls im Ausland geheiratet: Heiratsurkunde und Geburtsurkunden beider Elternteile
Gegebenenfalls sind weitere Unterlagen nötig, zum Beispiel in folgenden Fällen:
- Wenn die Mutter bisher nicht verheiratet war:
- ihre Geburtsurkunde - Wenn die Mutter geschieden oder verwitwet ist:
- eine beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch oder Ausdruck aus dem Eheregister der letzten Ehe mit Vermerk über Scheidung oder Tod - Wenn die Mutter nicht verheiratet ist und der Vater eingetragen werden soll (Vaterschaft bereits anerkannt oder Anerkennung beabsichtigt):
- zusätzlich seine Geburtsurkunde oder Abschrift aus dem Familienbuch seiner Eltern
- bei einem Vater, der verheiratet ist oder war, eine Abschrift aus dem Familienbuch seiner Ehe - Bei nicht miteinander verheirateten Eltern zusätzlich:
- alle vor der Geburt des Kindes abgegebenen Erklärungen.
Kosten
Anzeige und Beurkundung der Geburt = keine Gebühren
Ausstellung einer Zurückstellung einer Geburt = 20 Euro
Namenserklärung/Einwilligung/Zustimmung = 40 Euro
Personenstandsurkunden (Geburtsurkunden in A4, A5, international, beglaubigte Abschriften aus dem Geburtenregister) = 20 Euro
Personenstandsurkunden (einmalige Ausstellung von Geburtsurkunden für die Beantragung des Elterngeldes, Kindergeldes und Mutterschaftsgeldes) = keine Gebühren
Übersetzungshilfe zur Personenstandsurkunde = 20 Euro
Rechtsgrundlage
- § 20 Personenstandsgesetz (PStG) (Anzeige durch Einrichtungen)
- § 21 Personenstandsgesetz (PStG) (Eintragung in das Geburtenregister)
- § 33 Personenstandsverordnung (PStV) (Nachweise bei Anzeige der Geburt)
- § 5 der Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung des Personenstandsgesetzes (PStG-DVO) (Erhebung von Gebühren und Auslagen) in Verbindung mit Anlage 1 (Gebührenverzeichnis)
Hinweis
Sie können die Vaterschaft (Mutterschaft) bereits vor der Geburt Ihres Kindes anerkennen. Ebenso sind Sorgeerklärungen (beim Jugendamt) und Namenserteilungen sowie die notwendigen Einwilligungen / Zustimmungen vor der Geburt möglich.
Ausländische Urkunden müssen Sie als Original mit deutscher Übersetzung durch beeidigte Urkundenübersetzende vorlegen.