Geburtsurkunde beantragen
Sie benötigen eine Geburtsurkunde?
Ihre Geburtsurkunde erhalten Sie nur beim Standesamt Ihres Geburtsortes.
Das Standesamt stellt sie aus dem Geburtenregister aus.
Die Geburtsurkunde enthält folgende Angaben:
- Vornamen, Geburtsname und Geschlecht des Kindes
- Tag, Ort und Uhrzeit der Geburt
- Vor- und Familiennamen der Eltern
Hinweis: Auf Verlangen werden folgende Angaben nicht aufgenommen:
- Geschlecht des Kindes
- Vor- und Familiennamen der Eltern
Beglaubigter Ausdruck aus dem Geburtenregister
Neben der Geburtsurkunde gibt es den beglaubigten Ausdruck aus dem Geburtenregister. Diesen brauchen Sie beispielsweise für eine Eheschließung.
Dieser ist eine Kopie des beim Standesamt geführten Geburtsregistereintrags beziehungsweise bei elektronisch geführten Registern ein Ausdruck davon.
Er enthält außer den Angaben zur Geburt (einschließlich Geburtszeit und Angaben zu den Eltern) auch spätere Änderungen wie etwa durch Adoption oder Namensänderung.
Der beglaubigte Registerausdruck ersetzt damit die frühere Abstammungsurkunde.
Internationale Geburtsurkunde
Eine Internationale Geburtsurkunde ist eine mehrsprachige Geburtsurkunde. Sie können diese im Ausland ohne Übersetzung verwenden.
Sie gilt in allen Staaten, die dem Übereinkommen vom 8. September 1976 über die Ausstellung mehrsprachiger Auszüge aus Personenstandsbüchern angehören.
Im Anhang des Übereinkommens finden Sie eine Auflistung der Vertragsstaaten.
Hinweis
Sie können auch unser Online-Formular für die Bestellung nutzen!
Verfahrensablauf
Sie müssen die Geburtsurkunde bei dem Standesamt beantragen, das Ihre Geburt beurkundet hat.
Welche Möglichkeiten der Beantragung Ihr Standesamt bietet, kann sich je nach Standesamt unterscheiden.
Bei manchen Standesämtern kann die Urkunde persönlich beantragt werden.
Eine schriftliche Beantragung ist ebenso möglich. Manche Standesämter bieten an, dass Sie die Urkunden auch durch Fax, E-Mail oder telefonisch bestellen können.
In den genannten Fällen müssen Sie mit dem Standesamt klären,
- ob es Ihnen die Urkunde zuschicken soll oder Sie sie abholen und
- wie Sie Gebühren bezahlen können (zum Beispiel durch Überweisung oder in bar bei Abholung).
Manche Gemeinden und Städte bieten auch Formulare für die elektronische Bestellung im Internet an.
Sie können sich bei Antragstellung oder Abholung der Urkunde auch vertreten lassen.
Dann müssen Sie zusätzlich vorlegen:
- eine Kopie Ihres Personalausweises oder Passes,
- eine Vollmacht und
- der Personalausweis oder Pass der Vertreterin oder des Vertreters
Hinweis: Eine sofortige Ausstellung der Urkunde ist nicht immer möglich.
Fristen
keine
Erforderliche Unterlagen
- bei persönlichem Erscheinen: Personalausweis oder Reisepass
- bei Vertretung: möglicherweise Nachweis des berechtigten Interesses (bei Geschwistern)
- schriftliche Vollmacht der berechtigten Person, auf die sich der Eintrag bezieht
- Ausweis der bevollmächtigten Person
- möglicherweise Nachweis des rechtlichen Interesses (zum Beispiel Schreiben des Nachlassgerichts, gerichtliches Urteil oder vollstreckbarer Titel)
Kosten
- Anzeige und Beurkundung der Geburt: keine Gebühren
- Ausstellung einer Zurückstellung einer Geburt: EUR 20,00
- Namenserklärung/Einwilligung/Zustimmung: EUR 40,00
- Personenstandsurkunden (Geburtsurkunden in A4, A5, international, beglaubigte Abschriften aus dem Geburtenregister): EUR 20,00
- Personenstandsurkunden (einmalige Austellung von Geburtsurkunden für die Beantragung des Elterngeldes, Kindergeldes und Mutterschaftsgeldes): keine Gebühren
- Übersetzungshilfe zur Personenstandsurkunde: EUR 20,00
Bearbeitungsdauer
- Wenn Sie die Urkunde persönlich beantragen: in der Regel sofort
- Wenn Sie die Urkunde schriftlich oder telefonisch beantragen: in der Regel innerhalb weniger Tage.
Rechtsgrundlage
- § 59 Personenstandsgesetz (PStG) (Geburtsurkunde)
- § 62 Personenstandsgesetz (PStG) (Urkundenerteilung, Auskunft, Einsicht)
- § 50 Verordnung zur Ausführung des Personenstandgesetzes (PStV) (Mehrsprachiger Auszug aus dem Personenstandsregister)
- § 5 der Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung des Personenstandsgesetzes (PStG-DVO) (Erhebung von Gebühren und Auslagen) in Verbindung mit Anlage 1 (Gebührenverzeichnis)