Todesfall anzeigen
Stirbt jemand in einem Krankenhaus, Alten- und Pflegeheim oder Gefängnis, muss der Träger der Einrichtung den Tod anzeigen.
In allen anderen Fällen sind folgende Personen in nachstehender Reihenfolge zur Anzeige des Sterbefalls verpflichtet:
- jede Person, die mit der verstorbenen Person in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat
- die Person, in deren Wohnung der Sterbefall eingetreten ist
- andere Personen, die beim Tod dabei waren oder aus eigenem Wissen davon Kenntnis haben
Hinweis: Bei Sterbefällen in öffentlichen oder privaten Einrichtungen haben auch andere Personen, die bei dem Tod dabei waren oder von dem Sterbefall wissen, das Recht, den Sterbefall anzuzeigen.
Sie sind außerdem zu allen Angaben verpflichtet, die das Krankenhaus nicht machen kann.
Verfahrensablauf
Den Sterbefall müssen Sie persönlich anzeigen. Krankenhäuser, Alten- und Pflegeheime und andere Einrichtungen zeigen den Sterbefall schriftlich an.
Haben Sie ein Bestattungsunternehmen beauftragt, zeigt dieses den Sterbefall für Sie an.
Hinweis: Ein Arzt oder eine Ärztin muss den Tod bescheinigen. Gibt es Hinweise auf einen nicht natürlichen Tod, benachrichtigt er oder sie die Staatsanwaltschaft. In diesem Fall zeigt die Ermittlungsbehörde den Sterbefall beim Standesamt an.
Das Standesamt trägt den Sterbefall in das Sterberegister ein und stellt die Sterbeurkunde aus.
Hinweis
Bei einem Sterbefall in einem der Stadtteile Haueneberstein, Sandweier oder Rebland kann die jeweilige Ortsverwaltung den Sterbefall beurkunden und die Sterbeurkunden ausstellen.
Sterbefall zu Hause
Benachrichtigen Sie bitte Ihre Hausärztin oder Ihren Hausarzt oder den Notdienst. Die Ärztin oder der Arzt wird Ihnen zwei Bescheinigungen (Leichenschauschein und Todesbescheinigung) ausstellen. Danach können Sie ein Bestattungsinstitut Ihrer Wahl beauftragen. Die Bestatterin oder der Bestatter wird in der Regel alles Notwendige für Sie erledigen. Er kümmert sich auch um die Anzeige beim zuständigen Standesamt. Sie können einen Sterbefall aber natürlich auch persönlich beim Standesamt anzeigen.
Nachlassangelegenheiten
Die Stadtverwaltung Baden-Baden verständigt das Notariat als Nachlassgericht über die Sterbefälle in seinem Zuständigkeitsbereich. Das Standesamt – Abt. Nachlassangelegenheiten – setzt sich zuvor schriftlich mit den Hinterbliebenen in Verbindung. Die festgestellten etwaigen Erbenden bzw. die bereits bekannten Nachlassregelungen werden dem Nachlassgericht mitgeteilt.
Rechtliche Auskünfte und Erbscheine erhalten Sie ausschließlich von den Nachlassgerichten. Über die Gesprächstermine werden Sie schriftlich informiert.
Fristen
spätestens am dritten Werktag, der auf den Tod folgt
Hinweis: Der Samstag gilt nicht als Werktag.
Erforderliche Unterlagen
- Personalausweis oder Reisepass der anzeigenden Person
- ärztliche Todesbescheinigung Blatt A und B (nicht vertraulicher Teil) sowie Blatt 1 und 2 (vertraulicher Teil) im Umschlag
- Personalausweis, Reisepass oder Meldebescheinigung der verstorbenen Person (als Nachweis über den letzten Wohnsitz). In manchen Gemeinden kann das Standesamt die Aufenthaltsbescheinigung für Sie ausdrucken. Eine Meldebestätigung genügt nicht.
- wenn die verstorbene Person noch nicht in den Personenstandsregistern des bearbeitenden Standesamts geführt wird: Personenstandsurkunden der verstorbenen Person:
- Ehe- oder Lebenspartnerschaftsurkunde der letzten Ehe oder Lebenspartnerschaft und, wenn nötig, Nachweis über die Auflösung
- wenn keine Ehe oder Lebenspartnerschaft bestand: Geburtsurkunde
Hinweis: In besonderen Fällen können weitere Unterlagen erforderlich sein, beispielsweise Übersetzungen ausländischer Urkunden.
Hinweis
Ausländische Urkunden müssen Sie als Original mit deutscher Übersetzung durch einen beeidigten Urkundenübersetzer vorlegen.
Kosten
- für die Anzeige des Sterbefalls und Beurkundung im Sterbebuch: keine
- für Sterbeurkunden für bestimmte aufgrund von Bundes- oder Landesrecht vorgesehene Zwecke (zum Beispiel in der Sozialversicherung oder im Kindergeldrecht): keine
- für zusätzliche Sterbeurkunden oder mehrsprachige Sterbeurkunden (zum Beispiel für die Überführung der Leiche ins Ausland): jeweils EUR 12,00
Rechtsgrundlage
- §§ 28 - 33 Sterbefall
- § 60 Sterbeurkunde
- § 38 Nachweise bei Anzeige des Sterbefalls
§ 5 der Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung des Personenstandsgesetzes (PStG-DVO) (Erhebung von Gebühren und Auslagen) in Verbindung mit Anlage 1 (Gebührenverzeichnis)