Elektronischen Aufenthaltstitel (eAT) beantragen

Elektronischer Aufenthaltstitel Voderseite
(c) Bundesministerium des Innern und für Heimat Seit 2011 gibt es den elektronischen Aufenthaltstitel, der jedoch kein Ersatz für einen gültigen Reisepass ist.

Sie erhalten den Aufenthaltstitel als Scheckkarte mit elektronischen Zusatzfunktionen. Säuglinge und Kinder erhalten ebenfalls eine eigene Karte. Im Karteninneren besitzt der eAT einen kontaktlosen Chip. Er speichert

  • biometrische Merkmale (Foto, ab sechs Jahren zwei Fingerabdrücke),
  • Nebenbestimmungen im Zusammenhang mit dem Aufenthaltstitel (zum Beispiel Auflagen) und
  • persönliche Daten.

Die Karte bietet Ihnen als weitere Funktionen

  • einen elektronischen Identitätsnachweis und
  • eine qualifizierte elektronische Signatur (elektronische Unterschriftsfunktion).

Die zuständige Stelle kann diese Funktionen auf Ihren Wunsch ein- oder ausschalten.

Der eAT umfasst folgende Aufenthaltstitel:

  • Aufenthaltserlaubnis
  • Blaue Karte EU
  • Niederlassungserlaubnis
  • Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU
  • Aufenthaltskarte für Drittstaatsangehörige, die Familienangehörige von Staatsangehörigen eines EU- oder EWR-Staats sind
  • Daueraufenthaltskarte für Drittstaatsangehörige, die Familienangehörige von Staatsangehörigen eines EU- oder EWR-Staats sind
  • Aufenthaltserlaubnis für Schweizer Staatsangehörige und ihre Familienangehörigen aus Drittstaaten, wenn sich diese für einen eAT entscheiden
  • ICT-Karte
  • Mobile-ICT-Karte

Voraussetzungen

Achtung: Ein Aufenthaltstitel als Klebeetikett in Ihrem Reisepass oder Ihren Passersatzpapieren, welcher schon vor dem 31. August 2011 bestand, muss nun als eAT ausgestellt werden.Klebeetiketten sind in Ausnahmefällen weiterhin möglich.

Verfahrensablauf

Sie müssen den elektronischen Aufenthaltstitel persönlich bei der zuständigen Stelle beantragen. Sie erfasst Ihre Fingerabdrücke vor Ort. Kinder ab sechs Jahren müssen ebenfalls ihre Fingerabdrücke abgeben.

Fristen

Beantragen Sie den elektronischen Aufenthaltstitel im Scheckkartenformat rechtzeitig vor Ablauf Ihrer bisherigen Aufenthaltserlaubnis oder Ihres Reisedokumentes.

Erforderliche Unterlagen

  • Reisepass oder Passersatzpapiere
  • ein biometrisches Passfoto
  • weitere Unterlagen, je nachdem, welche Verfahren vorausgegangen sind

Erkundigen Sie sich zuvor bei der zuständigen Stelle, welche Unterlagen Sie vorlegen müssen.

Kosten

  • Ausstellung eines neuen elektronischen Aufenthaltstitel: EUR 67,00 (bei Erhalt von Arbeitslosengeld II gebührenfrei)
  • Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis: EUR 100,00
  • Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis um bis zu drei Monate: EUR 96,00
  • Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis um mehr als drei Monate: EUR 93,00
  • Niederlassungserlaubnis: EUR 113,00
  • Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU: EUR 109,00
  • Niederlassungserlaubnis für Hochqualifizierte: EUR 147,00
  • Niederlassungserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit: EUR 124,00

Bearbeitungsdauer

Die Ausstellungsdauer dauert vier bis sechs Wochen.

Rechtsgrundlage

Aufenthaltsverordnung (AufenthV)

  • § 44 (AufenthV) Gebühren für die Niederlassungserlaubnis
  • § 44a (AufenthV) Gebühren für die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG
  • § 45 (AufenthV) Gebühren für die Aufenthaltserlaubnis, die Blaue Karte EU, die ICT-Karte und die Mobiler-ICT-Karte
  • § 45c (AufenthV) Gebühr bei Neuausstellung
  • § 61h (AufenthV) Anwendung der Personalausweisverordnung

Aufenthaltsgesetz

  • § 78 (AufenthG) Dokumente mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium
  • § 78a Aufenthaltsgesetz (AufenthG) Vordrucke für Aufenthaltstitel in Ausnahmefällen, Ausweisersatz und Bescheinigungen

Hinweis

Die Broschüre „Alles Wissenswerte zum elektronischen Aufenthaltstitel“ ist in 20 Sprachen erhältlich. Sie kann im Internet beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) heruntergeladen werden.

Bundesamt für Migration und Flüchtlinge